170

Es  sind  hier  die  Fälle  zusammengefaßt,  in  denen  die  That  ohne
Willen  der  Schwangeren  erfolgt  ist;  die  Präsumtion  der  Zustimmung
schließt  den  Paragraph  nicht  aus.

Die  Bestimmung  in  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall  des
Abs.  1;  eine  besondere  Fahrlässigkeit  wird  nicht  vorausgesetzt.

8  221.

Wer  eine  wegen  jugendlichen  Aliers,  Gebrechlichkeit  oder
Krankheit  hülflose  Person  aussetzt,  oder  wer  eine  solche  Person,
wenn  dieselbe  unter  seiner  Obhut  steht  oder  wenn  er  für  die
Umerbringung,  Fortschaffung  oder  Aufnahme  derselben  zu
sorgen  hat,  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verläßt,  wird  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen  ihr
Kind  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten
  ein.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverlectzung  der
ausgesetzten  oder  verlassenen  Person  verursacht  worden,  so  tritt
Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  vurch  die
Handlung  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht
unter  drei  Jahren  ein.

Die  „bülflose“  Lage  und  die  hierin  begründete  Gefährdung  des
Lebens  und  der  Gesundheit  der  ausgesetzten  Person  ist  das  maßgebende
  Moment;  mit  ihm  wird  die  auch  geschichtlich  begründete
Verwandtischaft  dieses  Delicts  mit  dem  der  Kindeslödtung  anerkannt.
Ist  irgend  eine  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  ausgeselten
  Person  nicht  zu  befürchten  gewesen,  so  lann  die  Handlung
nicht  unter  §  221  gestellt  werden,  während  andere  Gesetzgebungen,
welche  in  dem  Delicte  nur  die  Verletzung  der  Pflicht  zur  Fürsorge
und  Ernährung  des  Anderen  als  maßgebendes  Moment  erblicken,
auch  hier  Strafe  androhen.

Das  „Aussetzen“  im  ersten  Falle  des  Abs.  1  ist  eine  positive
Haudlung.  Das  „Verlassen“  im  zweiten  Falle  des  Abs.  1  wird
als  Unterlassung  durch  die  Verletzung  einer  besonderen  Verpflichtung
strafbar;  —  diese  Verpflichtung  hat  in  den  Worten  „wenn  dieselbe  —
zu  sorgen  hal“  ihre  nähere  Bestimmung  gefunden.  Der  Thäter
kann  daher  in  dem  ersten  Falle  Jeder  sein,  in  dem  letzteren  nur
Derienige,  welchem  die  erwähnte  Verpflichtung  obliegt.  Diese  Ver-