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pflichtung  ist  entweder  durch  die  Thatsache,  daß  der  Andere  unter
der  Obhut  des  Thäters  bereits  steht,  oder  durch  die  Uebernahme  der
Sorge  für  die  Unterbringung  rc.  begründet.  Diese  Uebernahme  kann
eine  freiwillige  oder  durch  das  Gesetz  selbst  auferlegte  sein.  Ob  dle
Obhut  eine  vorübergehende  oder  dauernde  war,  sowie  das  Motio
der  Uebernahme  is  gleichgiltig.

Bezüglich  des  „Aussetzens“  vgl.  noch  §  234;  in  diesem  Paragraphen
  entscheidet  nicht  die  Hülflosigkeit  der  ausgesetzten  Person.
„Berlassen“  ist  nicht  auf  eine  örtliche  Entfernung,  auf  ein  vorheriges
Weggehen  beschränkt,  sondern  ist  im  Allgemeinen  als  das  Lassen  in
hülfloser  Lage  aufzufassen,  z.  B.  die  Hebamme,  welche  die  Kreisende
nicht  aufnimmt.

„Jugendlichen  Alters  2c.“  Ein  bestimmtes  Alter  wird  nicht
erfordert.  Zur  „Krankheit“  ist  die  Trunkenheit,  sowie  der  Blödsinn
mitgerechnet  worden.

Vollendet  ist  das  Delict  mit  der  Entfernung  des  Thäters,
durch  welche  die  hülflose  Person  nunmehr  sich  selbst  Üüberlassen  ist.
Ist  die  Hürflosigkeit  (die  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit)  wirklich
  vorhanden,  so  wird  die  Schuld  des  Thäters  durch  die  Hoffnung
desselben  nicht  ausgeschlossen,  daß  sie  durch  irgend  einen  günstigen
Zufall  werde  wieder  abgewendet  werden.

Eine  besondere  Fahrlässigkeit  wird  nicht  vorausgesetzt.

§  222.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursach

  zirn  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

der  Thäter  zu  der  W  33  welche  er  aus
den  *  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes
  besonders  verpflichtet  war,  so  tonn  die  Strafe  bis  auf
fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

Die  Fahrlässigkeit  ist  nach  der  Individualität  des  Thäters  zu
beurtheilen.  Culpa  levissima  reicht  nicht  hin.  Die  Haftung  wird
durch  eine  concurrirende  Fahrlässigkeit  eines  Dritten  oder  selbst  des
Getödteten  ebensowenig  ohne  Weiteres  ausgeschlossen,  als  wem
durch  die  Fahrlässigkeit  eines  Dritten  der  Erfolg  jener  Fahrlässigkeit
nicht  abgewendet  wurde.  Die  Fahrlässigkeit  kann  sich  als  schuldhafte
Unterlassung  einer  Pflicht  zum  Handeln  darstellen.  Auch  die  Fälle