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in  8  221  Abs.  1  können,  wenn  der  Tod  eingetreten  ist,  hierher
gerechnet  werden.

Keineswegs  wird  hier  eine  besondere  Aufmerksamkeit  erfordert,
sondern  nur  diejenige  Aufmerksamkeit,  welche  von  jeder  Person  überhaupt
  oder  nach  den  „besonderen  Verpflichtungen“  zu  verlangen  ist,
ohne  daß  es  letzteren  Falls  deshalb  einer  bestimmten  gesetzlichen.
oder  polizeilichen  Vorschrift  bedarf.  Die  Worte  „Amt“,  „Beruf“,
„Gewerbe“  sind  allgemein  außzufassen,  insbesondere  gehören  hierher
nicht  die  Beschränkungen  in  §  359  und  in  der  Gewerbeordnung;  es
genligt  bei  dem  Gewerbe,  daß  die  betr.  Handlung  gewerbemäßig.
betrieben  worden  ist.  Vgl.  Ubrigens  noch  §  143  fg.  der  Gewerbeordnung.
  Der  Betrieb  der  Landwirthschaft  ist  zum  Gewerbe  und
die  Verpflichtung  des  Kindermädchens  zur  Obhut  über  das  ihm  anvertraute
  Kind  zum  Berufe  gerechnet  worden.

FSiebenzehnter  Abschnitt.
Körperverletzung.

8  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder
an  der  Gesundheit  beschädigt,  wird  wegen  Körperrerletzung  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausend  Mark  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie
begangen,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu
erkennen.

Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  körperlicher  Mißhandlung  und
Gesundheitsbeschädigung  und  begreift  beide  unter  der  Bezeichnung:
Körperverletzung.  Die  Mißhandlung  ist  nicht  eine  Verletzung  des
Körpers,  auch  nicht  unbedingt  eine  Gesundheitsstörung,  setzt  aber
eine  Thätlichleit  gegen  den  Körper  des  Andren  voraus,  insbesondere
kann  sie  in  einem  Stoßen  oder  Schlagen  bestehen;  —  sie  wird  sich
von  der  Realinjurie  durch  die  Absicht  des  Thäters  unterscheiden,
  je  nachdem  dieselbe  auf  Mißhandlung  oder  auf  Beleidigung