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gerichtet  war.  Die  Mißhandlung  lann  in  einem  einzigen  raschen
Schlage  bestehen,  sie  kann  aber  auch  fortgesetzt  sein.  Eine  Mißbandlung
  wird  zur  Körperverletzung,  sobald  sie  mit  einer  Gesundheitsbeschädigung
  verbunden  ist.

Bei  der  Körperverletzung  wird  von  dem  Gesetze  das  Wort
„Gesundheit“  gebraucht.  Demgemäß  ist  hierher  die  Besckädigung
der  Gesundheit  überhaupt  zu  rechnen,  und  als  eine  Art  derselben
ist  in  §  224  die  Geisteskrankheit  aufgeführt.  Die  Vornahme  der
Handlung  muß  eine  vorsätzliche,  die  Absicht  auf  Mißhandlurg  oder
Gesundheitsbeschädigung  gerichtet  gewesen  sein.  Es  erfüllt  sich  aber
der  dolus  in  dem  allgemeinen  animus  laccendi,  und  es  ist  nicht
erforderlich,  daß  die  Absicht  auf  eine  bestimmte  Verletzung,  sei  es
auch  nur  die  cines  einzelnen  Körpertheils,  gerichtet  war,  soweit  nicht
*  225  ctwas  Anderes  bestimmt.  Die  Absicht  der  Körperverletzung
macht  den  Thäter  für  jede  Körperverletzung,  die  aus  seiner  in  jener
Absicht  vorgenommenen  Handlung  entstanden  ist,  verantwortllich.
Der  Grad  und  die  Schwere  des  Es#olgs  bilden  nur  ein  Strafabstufungsmoment,
  sind  dagegen  für  den  Thatbestand  selbst  ohne  Einfluß.
  Insbesondere  ist  die  Einwendung  des  Thälers,  daß  der  Ersolg
  über  seine  Absicht  hinausgegangen  sei,  oder  der  schwerere  Erfolg
nicht  ihm  zur  culpa  anzurechnen  sei,  unbeachtlich.  Der  gleiche
Grundsatz  der  Zurechnung  für  den  Erfolg  gilt  auch  bezüglich  des
Anstifters,  sowie  des  Mitthäters  und  des  Gehülfen.

Das  Strasgesetzbuch  hatte  nur  zwei  Klassen  von  Körperverletzungen
  angenommen,  leichte  und  schwere.  Als  leichte  bestrafte  es
alle  Körperverletzungen,  welche  nicht  mit  einer  der  Verletzungen
verbunden  waren,  die  in  dem  §  224  ausdrücklich  hervorgehoben  sind.
Während  hier  neben  dem  allgemeinen  animus  laedendi  lediglich
der  Erfolg  entscheidet,  um  den  Fall  unter  §  223  oder  unter  §  224
zu  stellen,  hat  die  Strafrechtsnovelle  die  Mittelcategorie  der  gefährlichen
  Körperverletzungen,  im  Anschlusse  an  ältere  Gesetzbücher,
wieder  eingeführt.  Diese  Mittelcategorie  enthält  ein  Qualificationsmoment
  der  sogenannten  leichten  Körperverletzung  (§  223).  Ist
nämlich  einer  der  in  §  224  speciell  bezeichneten  Erfolge  nicht  eingetreten,
  so  ist  die  an  sich  leichte  Körperverletzung  nach  §  223a  zu
beurtheilen,  wenn  die  That  in  einer  Welse  ausgeführt  worden  ist,
wie  sie  der  §  223#  harakterifirt.  In  §  223a  entscheidet  nicht  der
Erfolg,  sondern  die  Begehungsart,  insbesondere  das  Mittel.