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Dieses  für  die  Anwendung  des  §  2238  charalteristische  Moment  ist
sowohl  in  den  Motiven  der  Strafrechtsnovelle,  als  bei  den  Berathungen
  derselben  im  Reichstage  wiederholt  betont  worden.

Das  Züchtigungsrecht.  Der  Gebrauch  desselben  wird  thatsächlich
  eine  Mißhandlung  enthalten,  jedoch  eine  criminelle  Haftung
nicht  begründen,  da  er  der  Gebrauch  eines  Rechts  ist.  Wem  das
Züchtigungsrecht  zusteht,  ist  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  zu  beantworten.
  Ob  Anlaß  zum  Gebrauche  des  Züchtigungsrechts  vorhanden,
  ist  Thatfrage;  die  Absicht,  das  Züchtigungsrecht  auszuüben,
ist  wesentlich.  Excesse  im  Züchtigungsrechte  begründen  die  polizeiliche,
  beziehendlich  obervormundschaftliche  Zuständigkeit;  sic  begründen
die  criminelle  Zurechnung,  wenn  mit  dem  Excesse  eine  criminell  strafbare
  Gesundheitsbeschädigung  verbunden  ist.  Der  Exceß  kann  in  der
Schwere  derselben  liegen,  und  ebenso  kann  letztere  einen  Rückschluß
auf  das  Bewußisein  des  Thäters  vom  Ercesse  gestatten.  Nicht  jede
Gesundheitsbeschädigung  kann  den  Vorwurf  des  Exrcesses  rechtfertigen.
Ob  ein  Exceß  vorhanden  sei  ist  ebenfalls  Thatfrage.  Ist  die  Absicht,
  das  Züchtigungsrecht  auszuüben,  nachweisbar  nicht  vorhanden,
so  treten  die  allgemeinen  Regeln  Über  die  Haftung  ein.

Die  Frage  der  Vollendung  ist  nach  den  allgemeinen  Regeln
zu  beantworten;  es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Beschädigung  unmittelbar
  mit  der  Handlung  verbunden  gewesen;  sic  kann  aus  der
Krankheit  entstehen,  welche  durch  die  Handlung  verursacht  worden.

8  223  a.

Ist  die  Körperverletzung  mittels  einer  Waffe,  insbesondere
eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges,  oder
mittels  eines  hinterlistigen  Ueberfalls,  oder  von  Mehreren  ge-#meinschaftlich,
  oder  mittels  einer  das  Leben  gefährdenden  Behandlung
  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  zwei
Monaten  ein.

Dieser  Paragraph  ist  durch  die  Strafrechtenovelle  eingeschaltet
worden.  Vgl.  oben  S.  173.  Er  enthält  einen  Qualificationsgrund
für  die  Fälle  des  §  223  und  erledigt  sich,  wenn  §  224  zur  Anwendung
  gelangt.  In  den  Fällen  dieses  Paragraphen  tritt  das  Verfabren
  von  Amtswegen  ein.  —  Aus  den  Reichstagsverhandlungen
ist  in  Bezug  auf  die  Einzelbestimmungen  des  Paragraphen  Folgendes
  hervorzuheben: