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Waffe.  Unter  Waffe  sind  nicht  blos  diejenigen  Gegenstände  zu  verstehen,
  die  man  im  gewöhnlichen  Leben  als  Hieb-,  Stich-,  Stoß=  oder
Schießwasse  bezeichnet,  sondern  es  ist  hierunter  jeder  Gegenstand  begriffen,
  mittels  dessen  durch  mechanische  Einwirkung  auf  den  Körper
eines  Anderen  eine  Verletzung  desselben  herbeigeführt  werden  kann,
dergestalt  also,  daß  jedes  solches  Werkzeug  als  Wasse  zu  bezeichnen
ist,  wenn  der  Thäter  entweder  in  der  Absicht,  es  zu  gebrauchen,  es
mitgenommen,  sich  damit  versehen,  oder  aber  ohne  eine  solche  Absicht
es  im  Augenblicke  gebraucht  hat.  —  Unter  „hinterlistigem  Uebersall“
ist  namentlich  das  sogenannte  Auflauern  verstanden  worden.  —
„Von  Mehreren  gemeinschaftlich“  vgl.  §  227.  Eine  vor-Merige
  Verabredung  ist  nicht  erforderlich;  schon  das  zufällige  Zuammentreffen,
  das  Zusammenschlagen  Mehrerer  reicht  hin.  Die
successive  Mißhandlung  einer  Person  durch  Mehrere  fällt  nicht  unter
diese  Bestimmung.  —  „oder  mittels  einer  das  Leben  des  Verletzten
gefährdenden  Behandlung.“  Es  ist  hier  eine  Behandlung  Seiten
des  Thäters  verstanden,  welche  nach  dem  Ausspruche  des  Arztes  das
Leben  des  Angegriffenen  zu  gefährden  geeignet  war;  es  soll  hier
lediglich  das  änßerliche,  objective  Moment,  das  Individuelle  der
That  und  die  Behandlung  des  Thäters  maßgebend  sein,  durchaus
nicht  der  etwaige  Erfolg  der  Handlung.  Ob  eine  solche  Gefahr
vorhanden,  ist  nach  den  concreten  Verhältnissen  und  der  Individualität
des  Verletzlen,  nicht  nach  abstracten  Regeln  zu  bestimmen.

8  224.

Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der  Verletzte
ein  wichtiges  Glied  des  Körpers,  das  Sehrermögen  auf  einem
oder  beiden  Augen,  das  Gehör,  die  Sprache  oder  die  Zeugungsfähigkeit
  verliert,  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd  entstellt
wird,  oder  in  Eiechchum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  verfällt,
  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  Gefängniß
nicht  unter  Einem  Jahre  zu  erkennen.

Das  Gesetz  stellt  hier  zwei  Kategorien  der  schweren  Körperverletzung
  auf;  —  die  erste  schließt  mit  den  Worten  „eutstellt  wird“
ab;  die  zweste  umfaßt  „Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit“.
Während  die  ersie  Kategoric  partielle  Störungen  und  Verluste  begreist,
  sind  in  der  zweiten  Kategorie  Gesundheitsverletzungen  in
Frage,  welche  den  gesammten  Organismus  des  Menschen  erfassen.