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Es  entscheidet,  wie  auch  die  Eingangsworte  zeigen,  lediglich  die
Causalität,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  betreffende  Verletzung,  aus
welcher  der  Erfolg  entstanden,  ausdrücklich  beabsichtigt  gewesen,  und
ohne  Unterschied,  ob  der  Erfolg  nur  in  der  besonderen  Individualität
des  Verletzten  seine  Erklärung  findet.

Ob  der  Berlust  eines  Gliedes  schon  dann  angenommen  werden
kann,  wenn  ein  solches  Glied  zwar  nicht  von  dem  Käörper  getrennt,
aber  seiner  natürlichen  Thätigkeit  völlig  beraubt  ist,  wird  bestritten.

Bei  den  „Augen“  reicht  der  Verlust  des  Sehvermögens  auf
einem  derselben  aus,  wogegen  bei  dem  „Gehör“  der  Gehörsinn  selbst
gemeint  ist,  und  daher  Verlust  auf  einem  Ohre  nicht  nach  §  224
zu  beurtheilen,  dafern  nicht  der  Verlust  als  eine  dauernde  Entstellung
anzusehen  ist.  Auch  bei  der  „Sprache“  ist  eine  vollständige  und
dauernde  Beraubung  vorausgesetzt.  Die  bloße,  selbst  hochgradige
Stsrung  der  Sehkrast,  sowie  der  momentane  Verlust  der  Stimme
gehören  nicht  hierher.

Bei  der  „Entstellung“  (Verunstaltung)  entscheidet  die  Individualität
  des  Berletzten  und  die  Aenderung  in  derselben  durch  die  Berletzung,
  ohne  daß  es  der  Verstümmelung  oder  des  Verlustes  eines
Gliedes  unbedingt  bedarf.  Die  Ersetzung  des  entstellten  2c.  Gliedes,
z.  B.  des  Zahnes  durch  einen  künstlichen  Zahn,  vermag  an  sich  die
Subsumtion  unter  §  221  nicht  zu  beseitigen.

Das  „Siechthum“  besteht  in  einem  Sinken  und  in  einer  Abnahme
  der  gesammten  Ernährungsvorgänge,  in  Folge  dessen  die
Körperkräfte  des  Betreffenden  verschwinden  und  ein  Zustand  von
Hinfälligkeit,  selbst  von  Erschöpfung  sich  ausbildet.

Die  „Lähmung“  eines  einzelnen  Gliedes  ist  noch  nicht  eine
Vhmung  im  Sinne  des  Gesetzes.  Der  Begriff  der  Lähmung  ist  im
Uebrigen  bestritten.

9225.

War  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  beabsichtigt  und  eingetreten,
  so  ist  auf  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren
zu  erkennen.

Es  handelt  sich  hier  um  den  Fall,  wo  der  eingetretene  Erfolg
beabsichtigt  gewesen,  sonach  der  allgemeine  animus  laedendi  dadurch
concretisirt  wird,  daß  er  direct  und  besonders  auf  Herbeiführung
einer  der  in  3  224  bezeichneten  Berletzungen  gerlchtet  gewesen  ist.