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§  226.

Ist  durch  die  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten
verursacht  worden,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren
oder  Gefängniß  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.

Der  Tod  ist  hier  weder  dolose  noch  culpose  herbeigeführt
worden,  sondern  einfach  die  Folge  einer  Körperverletzung.  Auch  hier
entscheiden  die  allgemeinen  Regeln  über  die  Causalität,  keineswegs
die  Individualität  des  Verletzten  und  die  geringere  oder  größere
Wahrscheinlichkeit  des  Erfolgs.

§  227.

Ist  durch  eine  Schlägerei  oder  durch  einen  von  Mehreren

gemochten  Angriff  der  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere

örperverletzung  (§  224)  verursacht  worden,  so  ist  jeder,  welcher
sich  an  der  Schlägerei  oder  dem  Angriffe  betheiligt  hat,  schon
wegen  dieser  Betheiligung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
zu  bestrafen,  falls  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen
worden  ist.

Ist  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  mehreren  Verletzungen
zuzuschreiben,  welche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch
ihr  Zusammentreffen  verursacht  haben,  so  ist  jeder,  welchem
eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  mit  Zuchthaus  bis  zu
fünf  Jahren  zu  bestrafen.

Der  Paragrayh  betrifit  den  Fall  des  Raushandels.  Bereits
die  Theilnahme  an  dem  Raushandel  entscheidet  und  begründet  die
Haftung  für  die  durch  den  Raufhandel  verursachte  Körperverletzung,
jedoch  nur  subsidiär,  insofern  namentlich  eine  höhere  strafbare  individuelle
  Schuld  nicht  nachzuweisen  ist.

Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  Schlägerei  und  dem  von
Mehreren  gemachten  Angriffe  auf  einen  Anderen.  Beim  Angriffe
genügt  das  Vorhaudensein  von  zwei  Angreifern,  welchen  eine  einzelne
Person  als  der  Angegriffene  gegenübersteht;  anders  in  dem  Falle
der  Schlägerei,  die  eine  gegenseitige  Mitwirkung  voraussetzt.  In
beiden  Fällen  wird  erfordert,  daß  weder  bei  der  Schlägerei  eine
Verabredung  dahin  gegangen  ist,  eine  bestimmte  Person  zu  mißhandeln,
  noch  beim  „Angrifse“  ein  Angriff  gegen  eine  bestimmte
Person,  z.  B.  um  Rache  zu  nebmen,  gerichtet  gewesn  Vielmehr

Schwarze.  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.