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Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  rerursacht
  worden,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren
und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  verursacht  worden,  auf
Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  auf  lebenslängliches
Zuchthaus  zu  erkennen.

Es  liegt  hier  ein  Bersuch  der  Körperverletzung  vor,  welcher,
abgesehen  von  dem  Falle  des  §  225,  ausnahmsweise  für  strafbar
erklärt  und  deshalb  mit  besonderer  Strafe  belegt  worden  ist.  Das
Motiv  dieser  Ausnahmebestimmung  ist  die  besondere  Niederträchtigkeit
  des  Thäters  und  Gefährlichkeit  des  Mittels.  Da  der  Umstand,
daß  das  Gesetz  diesen  Versuch  mit  besonderer  Strase  geahndet  hat,
die  rechtliche  Natur  der  That  als  eines  Versuchs  nicht  aufgehoben
bat,  so  leiden  bie  sonstigen  Bestimmungen  über  den  Versuch,  wie
z.  B.  die  des  §  46  hier  Anwendung.

Das  Gist  muß  in  solcher  Qualität  und  Ouantität  angewendet
sein,  daß  es  „geeignet  ist,  die  Gesundheit  zu  zerstören“.  Gift  ist
im  Allgemeinen  ein  Stoff,  welcher  geeignet  ist,  in  kleiner  Dosis
durch  seine  chemische  Beschaffenheit  die  Gesundheit  bez.  das  Leben
eines  Menschen  zu  zerstören.  Durch  die  Gleichstellung  „anderer
Stoffe“  mit  dem  „Gifte“  ist  ausgedrückt,  daß  nur  solche  Stoffe
hierher  gehören,  welche,  wie  das  Gift,  eine  chemisch-donamische  Wirkung
  ausüben,  nicht  auch  diejenigen,  welche  nur  vermöge  ihrer  Form
und  Schwere  eine  mechanische,  den  Körper  und  die  Gesundbeit  teschädigende
  Wirkung  hervorbringen  Den  swyhilitischen  Stoff  hat
man  zu  den  „anderen  Stoffen“  gerechnet.  Die  Quantität  des
Stoffs  kann  zu  gering  sein,  um  die  obige  Eigenschaft  zu  besitzen;
sie  kann  es  aber  dadurch  werden,  daß  die  Dosis  wiederholt  gegeben
wird.  Letzterenfalls  wird  selbstverständlich  in  Bezug  auf  das  sfubjective
  Moment  vorausgesetzt,  daß  die  einzelnen  Acte  als  die  sortschreitende
  Ausführung  desselben  Entschlusses  sich  darstellen.

Die  Absicht  muß  auf  eine  Gesundheitsbeschädigung,  wenngleich
vielleicht  auf  eine  nur  vorübergehende,  gerichtet  sein.  Die  „Beibringung“
  setzt  voraus,  daß  das  Gift  in  irgend  einer  Weise,
gleichviel  in  welcher,  in  den  menschlichen  Organismus  eingeführt
worden.

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