g  230.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  Anderen
  verursacht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhunvert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksämkeit,  welche  er  aus
den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes
besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängniß
  erhöht  werden.  4

Die  „Fahrlässigkeit“  ist  hier  nicht  näher  bestimmt;  insbesondere
kann  hier  eine  Fahrlässigkeit  bei  Bauten  vorkommen;  entstand  hierdurch
  nur  eine  Gefahr  für  Andere,  so  trin  §  330  cin.

Die  Fahrlässigkeit  kann  in  einer  schuldhaften  Unterlassung  bestehen;
  eine  solche  wird  insbesondere  verhangen,  wenn  durch  eine
vorausgegangene  Thätigkeit  die  Verpflichtung  zum  Haudeln  (zur
Abwendung  der  Gefahr  rc.)  vorhanden  war.

In  den  Fällen  des  Absatz  2,  namentlich  bei  Medicinalpersonen.
kann  die  Nachlässigkeit  in  einer  schuldhaften  Unkenntniß  der  allgemeinen
  Regeln  2c.  des  Beruss  sich  darstellen;  keineswegs  ist  jedoch
die  Unwissenhcit  in  dem  Berufe  siets  eine  schuldhafte  Unkenntniß.

Die  „Körperverletzung“  umfaßt  jede,  auch  die  schwere  Körperverletzung.


8  231.

In  allen  Fällen  der  Körperverletzung  kann  auf  Verlangen
des  Verletzten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  denselben  zu  erlegende
Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Enischädigungsanspruches  aus.

Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als
Gesammtschuldner.

Vgl.  die  Bemerkungen  zu  §  188.  Es  wird  hier  einc  wirklich
eingetretene  Gesundheitsbeschärigung  vorausgesetzt;  —  versuchte
Körperverletzungen  oder  Versuch  anderer  Beschädigungen  kommen
nicht  in  Berracht.  Ein  vermögensrechtlicher  Anspruch  des  Verletzten,
3.  B.  Kurkosten,  an  den  Thäter  wird  nicht  vorausgesetzt.  In  den
Fällen  der  culposen  Körperverletzung  findet  eine  gemeinsame  criminalistische
  Haftung  Mehrerer  nicht  statt  und  tritt  daher  Abs.  3  nicht