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Achtzehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche  Freiheit.

§  234.

Wer  sich  eines  Menschen  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt
  bemächtigt,  um  ihn  in  hülfloser  Lage  auszusetzen  oder  in
Sllaverei,  Leibeigenschaft  oder  in  auswärtige  Kriegs=  oder
Schiffsdienste  zu  bringen,  wird  wegen  Menschenraubes  mit
Zuchthaus  be  .

Die  List  2c.  muß  zum  Zwecke  der  Bemächtigung,  kann  aber
gegen  andere  Personen,  als  den  Geraubten,  gegen  seine  Familie  2c.
angewendet  sein.  Die  List  setzt  ein  positives  Berhalten  oder  schuldbaftes
  Verschweigen  voraus.  Die  Gewalt  verlangt  nicht  eine  Vergewaltigung.


In  der  Bemächtigung  liegt  die  Vollendung.  Sie  ist  vorhanden,
wenn  dem  Geraubten  der  Schutz  der  Gesetze  in  Beziehung  auf  seine
rersönlichen  eder  Familien-Berhältnisse  entzogen  worden.

Vgl.  noch  §  221,  wo  jedoch  nicht  eine  Bemächtigung  durch  List,
Drohung  oder  Gewalt  erfordert  wird.

82235.

Wer  eine  minderjährige  Person  durch  List,  Drohung  oder
Gewalt  ihren  Eltern  oder  ihrem  Vormunde  entzieht,  wird  mit
Gefängniß  und,  wenn  die  Handlung  in  der  Absicht  geschieht,
die  Person  zum  Betteln  oder  zu  gewinnsüchtigen  oder  unsittlichen
Zwecken  oder  Beschftunge  zu  gebrauchen,  mit  Zuchthaus
dis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Die  That  ist  gegen  das  Necht  der  Eltern  gerichter,  dies  auch
dann.,  wenn  der  Minderjährige  einwilligt,  oder  durch  List  den  Eltern
entzogen  wird.  Der  Bater  kann  gleichfalls  das  Delict  begehen,
wenn  ihm  das  Kind  Odrigkeitswegen  entnommen  und  dem  Bormunde
übergeden  war.  In  den  schwereren  Fillen  des  §  235  wird  ein
geminnsüchtiger  2c.  Zweck,  zu  welchem  das  Kind  selbst  gemißbraucht
werden  soll,  vorausgesetzt:  das  Handeln  aus  Gewinnsucht  (3.  B.
Behufs  einer  Erpreffung)  genügt  nicht.

Die  Bollendung  tritt  mit  dem  Jentzieht“  ein.