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g  236.

Wer  eine  Frauensperson  wider  ihren  Willen  durch  List,
Drohung  oder  Gewalt  entführt,  um  sie  zur  Unzucht  zu  brin  *
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  die
führung  begangen  wurde,  um  die  Enm  führte  zur  Ehe  A#
bringen,  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Eine  unbescholtene  oder  minderjährige  Frauensperson  wird  nicht
vorausgesetzt.

Der  Begriff  der  Entführung  verlangt,  daß  die  Entführte  außer
Stand  gesetzt  ist,  den  Schuc  der  Gesetze  anzurufen;  das  bloße
Zurückbehalten  einer  Frauensperson  in  der  Gewalt  des  Thäters
reicht  nicht  hin.

8  237.

Wer  eine  minderjährige,  unrerehelichte  Frauensperson  mit
ihrem  Willen,  jedoch  ohne  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder
ihres  Vormundes,  entführt,  um  sie  ur  Unzucht  oder  zur  Ehe
zu  bringen,  wird  mit  Gefängniß

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  lirag  ein.

Die  Entführte  ist  straflos.  Der  Strafantrag  kann  nur  von
den  Eltern  oder  dem  Vormunde  gestellt  werden.  Sie  selbst  ist  nicht
die  Verletzte.

Die  Entführung  einer  Ehefrau  wird,  selbst  wenn  sie  minderjährig
  ist,  nicht  unter  §  237  zu  stellen  sein.

8  238.

Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  die
Verolgun  nur.  statt,  nachdem  die  Ehe  für  ungiltig  erklärt
ist.

.  strafrechtliche  Verfolgung  im  Falle  der  Heirath  ist  erst  mit
der  Ungiltigkeits  -  Erklärung  zulässig.  Es  wird  erfordert,  daß  die
Ungiltigkeits  -  Erklärung  auf  der  Thatsache  der  Entführung  beruht.
Die  Verjährung  selbst  beginnt  mit  der  Entführung,  wird  durch  die
Heirath  unterbrochen  und  setzt  sich  nach  der  Ungiltigkeits-Erklärung
fort.