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Wer  vorsätzlich  und  widerrechtlich  einen  Menschen  einsperrt
oder  auf  andere  Weise  des  Gebrauches  der  persönlichen  Freiheit
  beraubt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Wenn  die  Preheithentzichung  über  eine  Woche  gedauert
hat,  oder  wenn  eine  schwere  Körperverletzung  des  der  Freiheit
Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung  oder  die  ihm  während
derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht  worden  ist,  so  ist
auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde
  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Monat  ein.

Ist  der  Tod  des  der  Freiheit  Beraubten  vurch  die  Freiheitsentziehung
  oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene
Behandlung  verursacht  worden,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht
unter  drei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Der  Dolus  erfordert  hier  das  Bewußtsein  des  Widerrechtlichen:
die  Absicht  auf  eine  Beschädigung  oder  irgend  welche  andere  Beeinträchtigung
  des  Anderen  wird  nicht  erfordert;  ja  es  kann  der  Zweck
selbst  ein  erlaubter  sein,  dafern  nur  die  Freiheitsberaubung  widerrechtlich
  und  dies  dem  Thäter  bekannt  ist.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  und  3  sind  Erschwerungsmomente
aufgestellt,  bezüglich  deren  selbst  der  Einwand,  daß  der  Vorwurf  der
culpa  den  Thäter  nicht  treffe,  unbeachtlich  ist.  Die  Einsperrung
kann  durch  Ausstellung  eines  Wächters  geschehen.  Der  Umstand,  daß
der  Eingesperrie  auf  besonders  schwierigem  Wege  sich  befreien  kann,
hebt  die  Thatsache  der  Einsperrung  nicht  auf;  der  einzelne  Fall
entscheidet,  ob  die  Ueberwindung  des  Hindernisses  so  leicht  gewesen,
daß  thatsächlich  eine  Einsperrung  nicht  vorhanden  war.  Die  Einsperrung
  kann  ferner  auf  Ankaß  des  Thäters  vurch  einen  Dritten,
welcher  in  gutem  Glauben  handelt,  erfolgen,  z.  B.  durch  falsche
Anzeige  eines  Verbrechens  bei  der  Behörde,  sowie  die  Einsperrung
in  einem  Irrenhause  durch  den  erdichteten  Vorwand  einer  !E&amp;iem
tranlheit.

Das  Gesetzbuch  verlangt  weder  Gewalt  noch  List;  —  im  Falle
der  Gewalt  können  andere  Delicte  concurriren,  wie  auch  die  Ein-