185
sperrung  selbst  als  Mittel  zu  einem  anderen  Delicte  sich  darstellen
kann.

Durch  das  Erforderniß  des  Widerrechtlichen  werden  die  Fälle
der  erlaubten  Züchtigung  und  der  Nothwehr,  sowie  die  Fälle,  in
denen  die  Einsperrung  als  erlaubtes  Sicherungsmittel  gegen  gefährliche
  Personen  sich  darstellt,  ausgeschlossen.

Die  Worte  „auf  andere  Weise“  verlangen  eine  Thätigkeit,  die
in  ihrer  Wirksamkeit  der  Einsperrung  gleichsteht.  Ueberhaupt  reicht
eine  nur  momentane  Beschränkung  der  Freiheit  nicht  hin  und  es
begründet  nicht  jeder  noch  so  rasch  vorübergehende  Zwang  die  Anwendung
  des  Paragraphen.

Die  „Behandlung“  muß  von  dem  Einsperrenden  ausgehen  oder
von  ihm  zugelassen  sein.

Vgl.  übrigens  noch  88  341,  358.

8  240.

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer
Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Unter  §  240  fällt  auch  die  mit  Gewalt  oder  Drohung  begangene
Selbsthülfe;  die  einfache  Selbsthülfe  ist  straflos.  Die  Gewalt  wie
die  Bedrohung  muß  ausgereicht  haben,  den  Anderen  zu  der  Handlung
  2c.  wider  seinen  Willen  zu  bestimmen;  deshalb  ist  die  Drohung
auf  die  Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  beschränkt
worden;  eine  volle  Aufhebung  der  Willensfreiheit  wird  jedoch  nicht
erfordert.  Eine  objectiv  ausführbare  Drohung  ist  nicht  nöthig,  dafern
  nur  der  Bedrohte  sie  dafür  hielt  und  der  Thäter  durch  sie  den
Anderen  nöthigen  wollte.  Ferner  wird  eine  unmittelbar  zu  verwirklichende
  Drohung  nicht  vorausgesetzt,  ebenso  nicht,  daß  die  Gewalt
und  die  Handlung  unmittelbar  auf  einander  folgen.

Die  Näöthigung  zu  einem  erlaubten  Thun  ist  strafbar,  wenn
der  Handelnde  zur  Anwendung  der  Gewalt  nicht  befugt  war.  Das
Wort  „widerrechtlich“  bezieht  sich  auf  „nöthigt“,  und  die  Nöthigung
ist  widerrechtlich  entweder  wegen  des  Zwangsmittels  an  sich  oder
wegen  des  Gebrauchs  zu  einem  widerrechtlichen  Zweck.