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Das  Verbrechen  oder  Vergehen,  mit  welchem  gebroht  wird,  braucht
nicht  wörtlich  in  der  Drohung  selbst  benannt  zu  sein,  dafern  nur  und
soweit  der  Bedrohte  die  in  Aussicht  gestellte  Handlung  als  eine
selche  ansehen  muß,  die  als  Verbrechen  oder  Bergehen  sich  darstellt.
In  der  Festttellung  des  Urtheils  ist  das  Verbrechen,  bez.  Vergehen
zu  bezeichnen.

Die  Vollendung  tritt  erst  mit  der  abgenöthigten  Handlung  ein,
jedoch  genügt  hier  bereits  der  Beginn  der  Handlung,  da  sich  schon
in  ihm  die  wirklich  erfolgte  Nöthigung  kund  giebt.

Die  Strafrechtsnovelle  hat  die  Schlußbestimmung,  nach  welcher
die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintrat,  beseitigt.

8  241.

Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens
bedroht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mart  bestraft.

Das  Wesen  der  Bedrohung  besteht  in  der  Störung  des  Rechtsfriedens
  des  Einzelnen,  seines  Bewußtseins  der  Rechtssicherheit.  Daß
die  Drohung  hierzu  geeignet  sei,  hat  man  durch  die  Beschränkung
auf  die  Begehung  eines  Verbrechens  ausdrücken  wollen.  Es  wird
nicht  erfordert,  daß  die  Bedrohung  Furcht  erregt  habe,  wohl  aber,
daß  sie  zur  Kenntniß  des  Bedrohten  und  zwar  nicht  wider  Willen
des  Bedrohers  gelangt  ist.  Das  angedrohte  Verbrechen  muß  eine
lünfstige  Handlung  und  überdies  entweder  eine  Handlung  des
Drohers  oder  eines  Dritten  sein,  letzterenfalls  jedoch  als  eine  solche
Handlung  sich  darstellen,  deren  Vornahme  durch  den  Dritten  vom
Willen  des  Drohers  abhängt.

Auch  hier  ist  die  Schlußbestimmung,  daß  die  Verfolgung  nur
auf  Antrag  eintreten  soll,  von  der  Strafrechtsnovelle  gestrichen  worden.