187

Neunzehnter  Abschnitt.
Diebstahl  und  Unterschlagung.
8  242.

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der
Absicht  mimmt,  dieselbe  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird
wegen  Diebstahls  mit  Gefängniß  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Diebstahl  wird  in  der  Regel  als  die  Wegnahme  einer  fremden
beweglichen  Sache  aus  dem  Gewahrsam  eires  Anderen  in  der  Absicht
  ver  rechtswidrigen  Zueignung  bezeichnet.  Das  Gesetz  hat  die
Schwierigkeiten  in  der  Auslegung  der  Worte  „aus  dem  Gewahrsame“
  vermeiden  wollen,  und  sich  auf  das  Erforderniß,  daß  vie
Wegnahme  „einem  Anderen“  erfolge,  beschränkt.  Weggenommen
wird  einem  Anderen  die  Sache  auch  dann,  wenn  sie  sich  nicht  in  der
factischen  Inhabung  desselben  befindet,  z.  B.  Feldfrüchte,  Ackergeräthe,
  welches  auf  dem  Felde  bis  zur  späteren  Benutzung,  2c.  liegen
gelassen  worden,  Wäschsillcke  auf  der  Bleiche,  Hausthiere,  selbst  Vögel,
welche  die  Gewohnheit  der  Rllckkehr  nicht  aufgegeben  haben,  ausschwärmende
  Bienen.  Es  ist  nicht  die  rechtswidrige  Anmaßung  des
Gewahrsames,  sondern  die  rechtswidrige  Entziehung  der  Sache  aus
kremdem  Gewahrsam  in  Frage.  Das  „In  die  Hände  nehmen“  und
„In  den  Händen  haben“  hebt  noch  nicht  die  Verfügungsgewalt  des
Besitzers  auf.  Daher  begeht  einen  Diebstahl  (nicht  Unterschlagung)
der  Dienstbote  an  den  ihm  übergebenen  oder  frei  daliegenden  Sachen
der  Herrschaft,  der  Arbeiter  an  den  Geräthschaften  seines  Herrn,  der
Gast  im  Wirthshause  an  den  ihm  zur  Benutzung  Übergebenen
Gegenständen,  der  Kauflustige  an  der  ihm  zur  Besichtigung  im  Kaufladen
  vorgelegten  oder  selbst  in  die  Hand  gegebenen  Sache,  der
Schuldner  an  der  ihm  in  Erwartung  sofortiger  Zahlung  überreichten
Quittung;  anders,  wenn  die  Sachen  in  solchen  Fällen  zum  ausschließlichen
  Gewahrsam  besonders  Übergeben  sind.  Auch  die
Sachen  in  einer  hereditas  jacens  sind  fremde  Sachen.  An  der
gemeinschaftlichen  Sache  kann  der  Miteigenthümer  einen  Diebstahl
begehen.

Die  Sache  muß  eine  bewegliche  sein,  d.  h.  entweder  an  sich,
oder  zum  Zwecke  der  Entwendung  beweglich  gemacht  (von  einer  un-