188

beweglichen  Sache  losgelöst);  sie  kann  in  festem,  fllissigem  oder  luftförmigem
  Zustande  sein,  z.  B.  Gas,  erwärmte  Luft.  Herrenlose
Sachen,  nachdem  sie  occupirt  find,  sind  Gegenstand  des  Diebstahls.
Ein  Schädungswerth  wird  nicht  verlangt;  es  genügt,  daß  die  Sache  den
Bestandtheil  eines  fremden  Vermögens  bildet.  Eine  Urlunde  kann
Gegenstand  des  Diebstahls  sein;  —  die  Wegnahme  kann  auch  als
Mittel  zu  einem  Betruge  dienen,  z.  B.  bei  einer  Quittung.  Sparcassen
  bücher,  wenn  die  Aneignung  zum  Zwecke  der  Erhebung  des  eingetragenen
  Geldes  erfolgt,  werden,  wenn  die  Auszahlung  an  jeden
Inhaber  erfolgt,  gestohlen.

Die  diebische  Absicht  ist  auf  die  rechtswidrige  Zueignung  gerichtet;
sie  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Absicht  auf  alsbaldige  Zerstsrung
oder  nur  auf  einstweiligen  Gebrauch  oder  auf  Befriedigung  wegen
eines  vermeintlichen  oder  wirklichen  Rechtsanspruchs  geht.  Die  Absicht
  der  Verpfändung  ist  nicht  unbedingt  Absicht  rechtswidriger  Zueignung.
  Sie  ist  dagegen  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Thäter  die
Sache  im  Interesse  eines  Anderen  oder  in  der  Absicht,  sie  einem
Anderen  zu  schenken,  wegnahm.

Die  diebische  Handlung  besteht  in  der  Wegnahme,  durch  welche

factisch  der  Gewahrsam  des  Anderen  aufgehoben  wird.  Ob  der
Thäter  dies  selbst  over  durch  eine  Vorrichtung  oder  Veranstaltung
G.  B.  abgerichteten  Hund)  oder  durch  einen  Unzurechnungsfähigen
oder  durch  einen  Getäuschten  thut,  ist  ebenso  gleichgiltig,  als  der
Umstand,  ob  die  Sache  in  seinen  Gewahrsam  oder  z.  B.  in  den  des
Getäuschten  gebracht  wird.  Die  Bollendung  erfordert  nicht  unbedingt
  die  Wegtragung  aus  der  Behausung  2c.  des  Bestohlenen;  es
kann  bie  Sache  behufs  späterer  Fortschaffung  in  der  Behaufung
vom  Diebe  dergestalt  versteckt  werden,  daß  sie  thatsächlich  der  Verfügungsgewalt
  des  Inhabers  der  Behaufung  entzogen  ist.
»  DieEiawilliguagdeanbabersichließtdtnDiebstahlanS,dafemcrzaihtübethauptbefngtwar.DetWächtetanfeiaem

Holzhofe,  welcher  den  Diebstahl  eines  Anderen  verabredetermaßen
geschehen  läßt,  ist  wegen  Theilnahme  am  Diebstahle  zu  bestrafen.
Die  Einwilligung  ist  ferner  wirkungslos,  wenn  der  Inhaber  ein
Kind,  ein  Blödfinniger  ist.  Das  bloße  Geschehenlassen  reicht  nicht
hin,  um  aus  ihm  auf  die  Einwilligung  zu  schließen;  z.  B.  kann
es  aus  Furcht  geschehen

Ersatz  schließt  die  Strosbarteit.  ebensowenig  aus  als  der  Um-