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stand,  daß  der  Mltthäter  einen  Gewinn  aus  dem  Delicte  nicht  zog,
vielmehr  dieser  lediglich  —  verabredetermaßen  oder  nicht  —  den
übrigen  Thitern  zufloß.

§5  243.
Auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  ist  zu  erkennen,
nn

1)  aus  einem  zum  Gottesdienste  bestimmten  Gebäude  Gegenstände
  gestohlen  werden,  welche  dem  Gottesdienste  gewidmet
  sind;

2)  aus  einem  Gebäude  oder  umschlossenen  Raume  mittels
Enbrchte,.  Einsteigens  oder  Erbrechens  von  Behältnissen

estohlen

3)  der  Ws  dadurch  bewirkt  wird,  daß  zur  Eröffnung

eines  Gebäudes  oder  der  Zuginge  eines  umschlossenen

Raumes,  oder  zur  Eröffnung  der  im  Innern  befindlichen

Thüren  oder  Behältnisse  falsche  Schlüssel  oder  andere

zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeuge

  angewendet  werden;

auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen

  Platze,  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn,

oder  in  einem  Postgebäude  oder  dem  dazu  gehörigen  Hofraume,
  oder  auf  einem  Eisenbahnhofe  eine  zum  Reeisegepäck
  oder  zu  anderen  Gegenständen  der  Beförderung
sehöron  Sache  mittels  Abschneidens  oder  Ablösens  der

Befestigungs=  oder  Verwahrungsmittel,  oder  durch  Anwendung

  falscher  Schlüssel  oder  anderer  zur  ordnungsmößigen

  Eröffnung  nicht  bestimmter  Werkzeuge  gestohlen

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5)  ver  m  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Diebstahle  bei
Begehung  der  That  Waffen  bei  sich  führt;

6)  zu  dem  Diebstahle  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur
fortgesetzten  Begehung  von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden

aben,  o
7)  der  Diebstahl  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude,
in  welches  sich  der  Thäter  in  diebischer  Absicht  eingeschlichen,
  oder  in  welchem  er  sich  in  gleicher  Absicht  verborgen
  hatte,  begangen  wird,  auch  wenn  zur  Zeit  des