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Diebstahls  Bewohner  in  dem  Gebäude  nicht  anwesend

sind.  Einem  bewohnten  Gebäude  werden  der  zu  einem

bewohnten  Gebäude  gehörige  umschlossene  Raum  und  die  in
einem  solchen  befindlichen  Gebäude  aler  Art,  sowie  Schiffe,
welche  bewohnt  werden,  gleich  ge

Sind  mildernde  Umstände  —  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Ziffer  1.  „Kirchendiebstahl.“  Eine  vorlbergehende  Benutzung
  des  Gebäudes  zum  Gottesdienste  reicht  nicht  hin.  Die  Verschiedenheit
  der  Religionsgesellschaft  ist  ebenso  wie  das  religisse  Bekenniniß
  des  Diebes  ohne  rechtlichen  Einfluß.  Der  Gegenstand  braucht
nicht  eine  geweihte  Sache  zu  sein,  muß  aber  wenigstens  zu  dem
Ritual  in  Bezichung  stehen.  Die  Heiligkeit  des  Ortes  entscheidet;
ein  Verschluß  des  Gebäudes  wird  nicht  verlangt.

Ziffer  2.  Das  Gebäude  muß  wenigstens  zum  Theil  durch  menschliche
  Kunst  hergestellt  sein  und  eine  dauernde  Verbindung  mit  dem
Erdboden  haben.  Dagegen  ist  eine  feste  Verbindung,  sowie  die  bauliche
  Vollendung  nicht  erforderlich.  Schiffe  sind  den  Gebäuden  nicht
gleichgestellt;  es  beschräult  sich  diese  Gleichstellung  auf  die  Fälle  in
Nr.  7.  Der  Dieb  braucht  das  Gebäuve  selbst  nicht  betreten  zu
haben  („aus  einem  Gebäude"),  ausgenommen  den  Fall  des  Einsteigens.
  „Umschlossen“  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  „verschlossen“
oder  „verschließbar"“.  Es  genilgt  eine  Umfriedigung,  welche  dem  freien
Eintreten  ein  räumliches  Hinderniß  bereitet.  Jedenfalls  ist  der
Raum  eine  unbewegliche  Sache,  ein  Theil  der  Erdoberfläche  und  ein
Raum  anßerhalb  eines  Gebäudes,  wogegen  der  zum  Gebäude  gehörige
  umschlossene  Raum  ein  Theil  des  Gebäudes  selbst  ist  und
daher  z.  B.  der,  welcher  in  den  Hofraum  eines  Gebäudes  einsteigt.
in  das  Gebäude  selbst  einsteigt,  dafern  nur  eine  solche  räumliche
Verbindung  des  Raumes  mit  dem  Gebäude  slatifindet,  daß  jener
als  ein  Theil  des  Gebäudecomplexes  und  die  räumliche  Sicherung
beider  als  eine  gemeinschaftliche  erscheint.  Der  Begriff  des  umschlossenen
  Raumes  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  in  der  Umfriedigung
  eine  Thür  sich  befindet,  welche  ron  außen  geöffnet  werden
kann,  oder  raß  die  Thür  bei  der  That  offen  gestanden  hat,  oder  in
der  Umfriedigung  einzelne  Lücken  sind.

Der  Einbruch  ist  die  gewaltsame  Eröffunng  oder  die  gewaltsame
  GErweiterung  der  Oefsnung  eines  Gebäudes.  Es  kann  hier