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sowohl  die  Eröffnung  eines  ordnungsmäßigen  Verschlusses,  als  die
Bildung  einer  neuen  Oeffnung  in  Frage  sein.  Der  Einbruch  setzt
stets  die  Oeffnung  des  Gebäudes  von  außen  voraus.  Oeffnen  durch
Rütteln  ist  ebensowenig  ein  Brechen  wie  das  Auszwängen  eines  Thores
umd  Überhaupt  das  Aufziehen  einer  Thüre,  welche  zwar  unverschlossen,
deren  Oeffnung  jedoch  erschwert  ist,  z.  B.  weil  sie  verquollen  oder
versetzt  ist.

Das  Einsteigen  setzt  ein  Steigen  von  außen  in  das  Gebäude,
sowie  ein  Betreten  desselben  voraus.  Es  ist  die  Benutzung  einer
Oeffnung  im  Gebäude,  welche  nicht  zum  ordnungsmäßigen  Eintritte
  in  das  Gebäude  dient;  es  ist  der  ordnungswidrige,  die  räumliche
  Sicherheit  gefährdende  Eintritt  das  qualificirende  Moment.  Das
Hülfsmittel  zum  Einsteigen  ist  gleichgiltig.  Das  Aufsteigen  am  Gebäude
  und  Hineinlangen  in  dasselbe  reicht  nicht  hin.  Man  hat  das
Eintreten  mit  einem  Beine,  während  das  andere  z.  B.  auf  der  Leiter
verbleibt,  nicht  für  genügend  angesehen,  ebensowenig  das  Kauern
auf  dem  Fensterbrete,  zu  welchem  der  Dieb  ausgestiegen.  Dem  Einsteigen
  ist  das  Einkriechen  und  das  Einschlüpfen  sowie  das  Herablassen
  (3.  B.  in  einen  Keller)  gleichgeachtet  worden.

ü„Erbrechen  von  Behältnissen.“  Als  Behältnisse  sind
Zimmer  und  andere  Räumlichkeiten  in  dem  Gebäude,  sowie  verschlossene
  Aufbewahrungsmittel  von  Gegenständen  in  dem  Gebäude
angesehen  worden.  Das  Erbrechen  von  Behältnissen  außerhalb  eines
Gebäudes  fällt  nicht  unter  §  243.  Das  Behältniß  sezt  ein  opus
manufactum  voraus.  Es  ist  bestritten,  ob  dasjenige  ein  Behältniß
sei,  welches  mit  den  darin  befindlichen  Sachen  ein  Ganzes  bildet
und  für  die  Benutzung  derselben  wesentlich  ist,  z.  B.  ein  Kissen  und
die  darin  enthaltenen  Federn,  ein  Faß  Wein  2c.  Der  Stoff  wie
die  Festigkeit  und  Tauglichkeit  des  Verschlusses,  die  Transportfähigkeit
  sowie  das  Motio  des  Verschlusses  sind  einflußlos;  insbesondere
wird  nicht  ein  Verschluß  mit  dem  Zwecke  zum  Schutze  gegen  fremde
Eingriffe  erfordert.  Eine  Emballage,  nicht  aber  eine  Umschnürung,
welche  das  Auseinanderfallen  verhindern  soll,  ist  ein  Verschluß.

Ziffer  3.  Die  ordnungswidrige  Beseitigung  des  Verschlusses
und  mithin  des  räumlichen  Schutzes  ist  hier,  wie  in  Ziffer  2  das
maßgebende  Moment;  bei  Ziffer  2  im  Einbruche  und  Erbrechen
die  Gewalt,  hier  und  beim  Einsteigen  die  List;  —  die  persönliche
Gefährdung  des  Bewohners  ist  nicht  in  Frage.  Auch  hier  wird  bei