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der  Eröffnung  des  Gebäudes  die  Gutwendung  durch  Eintritt  in  das
Gebäude  2c.  nicht,  vorausgesetzt,  wohl  aber  daß  die  Behältnisse,  aus
welchen  gestohlen  wird,  in  dem  Gebäude  sich  befinden.  Hat  der
Dieb  den  richtigen  Schlüfsel  in  einer  den  Diebstahl  nach  §  243
qualificirenden  Weise  gestohlen,  so  wird  der  mit  diesem  Schrlüssel
ausgeführte  Diebstahl  nur  dann  selbst  als  qualificirt  zu  erachten
sein,  wenn  bereits  die  Entwendung  des  Schlüssels  in  der  Absicht
auf  diesen  letzteren  Diebstahl  erfolgte.

Ein  verloren  gegangener  und  durch  einen  anderen  Schlüssel  ersetzter
  Schlüssel  ist  nicht  der  ordnungsmäßige;  der  verlegte  Schlüssel
bleibt  der  ordnungsmäßige;  der  Hauptschlüssel  ist  ein  richtiger  Schlüssel.
Die  Einführung  des  Schlüssels  2c.  in  das  Schloß  ist  nicht  erforderlich.

Zisffer  4.  Der  äöffentliche  Berkehr  soll  geschützt  werden.  Die
Bermittelung  einer  Verkehrsanstalt  wird  nicht  erfordert;  auch  der
Transport  durch  eine  Privatperson  gehört  hierher.  Das  Ablösen  der
Befestigungsmittel  kann  durch  das  Auflösen  des  Befestigungsmittels
ohne  Verletung  desselben  erfolgen.  Wird  eine  Sache  des  Reisegepäcks
gesiohlen,  ohne  daß  ein  Abschneiden  erfolgt,  oder  wird  das  Befestigungsmittel
  selbst  gestohlen,  so  tritt  die  Bestimmung  nicht  ein.  Verwahrungsmittel
  sind  alle  Transportbehältnisse;  die  Entwendung  des  Transportmittels
  selbst,  z.  B.  eines  Karrens,  gehört  nicht  hierher.  Die
den  Schiffsleuten,  Eisenbahnbediensteten  gehörigen  und  auf  dem
Schiffe  2c.  befindlichen  Gegenstände  sind  weder  „Reisegepäck“,  noch
„Gegenstand  der  Beförderung“.

Ziffer  5.  „  Bewaffneter  Diebstahl.“  Eine  eventuelle  Absicht
  des  Widerstandes  wird  bei  der  Bewaffnung  ebensowenig  ersordert,
  als  eine  Bewaffnung  vor  der  That  selbst.  Die  „That“  ist
auch  hier  im  weiteren  Sinne  des  Wortes  außzufassen;  die  Flucht
selbst  gehört  nicht  hierher.  Die  Vollendung  des  Diebstahls  wird
vorausgesetzt.  Der  Wilrdiebstahl  gehört  nicht  hierher.  Es  genügt,
wenn  ein  Theilnehmer  bewaffnet  ist,  vorausgesetzt,  daß  die  Complicen
  es  wissen.

Ziffer  6.  Es  wird  cine  Mirwirkung  zu  dem  Diebstahle,  also
eine  unmittelbare  Betheiligung  an  dem  Diebstahlsacte  selbst  ersordert.
  Die  fortgesetzte  Begehung  setzt  eine  Mehrheit  individuell
  nicht  bestimmter  Verbrechen  voraus.  Die  Verabredung  zur
Ausführung  eines  einzelnen,  wenn  auch  fortgesetzten  Diebstahls  ge-