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ügt  nicht.  Es  reicht  ein  Diebstahl  hin;  bei  einer  Mehrheit  desselben
  Verbrechens  liegt  Realconcurrenz  vor.

Ziffer  7.  Das  Einschleichen  2c.  muß  vor  Eintritt  der  Nachtzeit
  erfolgt  sein,  jedoch  wird  solches  bestritten.  Das  Einschleichen
mit  einem  sofortigen  Stehlen  reicht  nicht  hin;  es  werden  zwei  zeitlich
  getrennte  Handlungen  vorausgesetzt.  Die  „Nachtzeit“  (Es  293.
296.)  ist  die  Zeit  der  nächtlichen  Ruhe,  die  Schlaszeit  der  Bewohner;
die  Sicherheit,  welche  das  bei  Nacht  geschlossene  Haus  dem  Bewohner
bietet,  wird  verletzt.  Es  wird  bestritten,  ob  die  Frage  der  Nachtzeit
  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  den  concreten  Verhältnissen  desselben,
  oder  aber  nach  absoluten,  nach  Jahreszeit  und  Ortsgewohnbeit
  bestimmten  Zeitpunkten  aufzufassen  sei.

Es  wird  in  Ziffer  7  im  Gegensatze  zu  Ziffer  2  und  3  ein  bewohntes
  Gebäude  vorausgesetzt  und  mit  ihm  die  Gesährdung  der
Bewohner  betont.  Das  bewohnt“  setzt  eine  regelmäßige  Bewohnung
voraus,  wenngleich  sie  vielleicht  eine  übliche  nicht  ist;  die  Schlasstätte
ist  an  sich  nicht  ein  ausschließliches  Merkmal;  es  reicht  die  Bewohnung
eines  Theiles  des  Gebäudes  hin.  —  Die  Zugehörigkeit  des
Raumes  setzt  eine  räumliche  Verbindung  mit  dem  Gebäude  voraus,

den  Raum  zu  einem  Theile  des  Gebäudecomplexes  erhebt;
das  factische  Verhältmiß  entscheidet,  nicht  die  civilrechtliche  Eigenschaft.
  Ein  abgesonderter,  geschlossener  Hofraum  gehört  nicht  hierher.
  —  Auch  ein  Mitbewohner  des  Hauses  kann  diesen  Diebstahl
begehen.

Die  Anwendung  des  Paragraphen  setzt  voraus,  daß  die  diebische
Absicht  bereits  bei  der  Qualificationshandlung  vorhanden  war.  —  In
der  Vornahme  der  Qualificationshandlung  liegt  jedenfalls  der  Bersuch
des  schweren  Diebstahls,  die  Vollendung  tritt  mit  der  Aneignung  der
Sache  ein.  Zweifel  Über  die  Anwendung  bes  §  243  sind  erhoben
worden  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Dieb  die  Sache  mit  dem  Behältnisse
  entwendet  und  letzteres  erst,  nachdem  er  es  weg  und  in
Sicherheit  gebracht  hatte,  erbrochen  und  die  in  ihm  befindlichen
Gegenstände  sich  angeeignet  hat.  Ist  hier  die  Entwendung  mit  der
Fortschaffung  und  Erbrechung  rc.  in  ununterbrochener  Rcihenfolge
vorgenommen  worden,  so  wird  die  Frage  zu  bejahen  sein.

Das  Zusammentreffen  mehrerer  Qualificationsgründe  bei  demselben
  Diebstahle  ist  nur  als  Strafabmessungsgrund  zu  berücksichtigen.

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.  13