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8  244.

im  Inlande  als  Dieb,  Räuber  oder  gleich  einem
—ie  oder  als  Hehler  bestraft  worden  ist,  darauf  abermals
eine  dieser  er  Hordlung  begangen  hat,  und  wegen  derselben  bestraft
  worden  ist,  wird,  wenn  er  einen  einfachen  Diebstahl
(6  32)  begeht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  wenn  er
einen  schweren  Diebstahl  (§  243)  begete  mit  Zuchthaus  nicht

unter  zwei  Jahren  bestra
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  beim  einsochen
  Diebstahl  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten,
beim  schweren  Diebstahl  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem.

Jahre  ein.

Der  im  wieberholten  Rilckfalle  verübte  Diebstahl  wird  hler  als
eine  besondere  Delictsform  und  der  Rücksall  nicht  als  Strafschärfungsgrund
  behandelt;  es  können  daher  hier  die  verschiedenen  Formen
der  Theilnahme,  sowie  Bersuch  vorkommen.  Bei  einer  Begünstigung
des  Diebstahls  wird  jedoch  gegenüber  dem  Begünstiger  der  Diebstahl
nur  als  ein  einfacher  in  Betracht  kommen.  Vgl.  noch  §  50.

Der  Paragraph  setzt  eine  zweimalige  Borbestrafung  im  Inlande
(68  des  St.G.  B.)  voraus.  Es  wird  bestritten,  wieweit  die  Prüfung
des  Richters,  ob  in  diesen  Vorbestrafungen  die  Boraussetzungen  des
5  244  erfüllt  sind,  sich  erstrecken  dürsfe?  Im  Allgemeinen  wird  davon
  auszugehen  sein,  daß  die  Charakterifirung  der  That  in  dem
Vorerkenntnisse  den  Richter  bei  Anwendung  des  §  244  bindet.  Dagegen
  läßt  es  sich  rechtfertigen,  die  Anwendung  des  §  244  auszuschließen,
  wenn  das  vorbestrafte  Delict,  nach  der  Darstellung  desselben
  in  dem  Borerkenntnisse,  nicht  als  ein  Diebstahl  2c  im  Sinne
des  D.  St.  G.  erscheint  z.  B.  nur  als  Forftviebstahl;  jedoch  wird
auch  diese  Ansicht  bestritten.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  in  dem  zweiten  Vorerkenntnisse
bei  der  Strafbestimmung  und  sonst  auf  die  erste  Vorbestrafung  Rücksicht
  genommen  worden  ist;  wohl  aber  ist  festzustellen,  daß  das  in  der
zweiten  Vorbestrafung  bestraste  Delict  sräter  verübt  worden  ist,  als
das  in  der  ersten  Vorbestrafung  geahndete  Delict,  und  daß  der  Zeitraum
  zwischen  dem  jetzt  vorliegenden  Delicte  und  dem  zuletzt  bestraften
  Delicte  die  Zeit  von  10  Jahren  nicht  erfüllt.

Die  Anwendung  des  §  244  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,