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daß  das  Delict  in  den  Grenzen  des  Bersuchs  stehen  geblieben,  sowie
auch  der  Anstifter  und  der  Gehilfe  zu  einem  Diebstahle  den  Bestimmungen
  des  §8  244  unterliegen,  wenn  bezliglich  ihrer  die  Boraus  ·
setzungen  dieses  Paragraphen  vorhanden  sind.

8  245.

Die  Bestimmungen  des  §  244  finden  Anwendung,  auch
wenn  die  früheren  Strafen  nur  theilweise  verbüßt  over  ganz
oder  theilweise  erlassen  sind,  bleiben  jedoch  ausgeschlossen,  wenn
seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe  bis
zur  Begehung  des  neuen  Diebstahls  zehn  Jahre  verflossen  sind.

Nur  der  Zeitraum  zwischen  der  letzten  Vorbestrafung  und  dem
gegenwärtigen  Diebstahle  ist  maßgebend,  —  nicht  auch  der  Zeitraum,
welcher  zwischen  den  einzelnen  Vorbestrafungen  inneliegt.

Bei  Berechnung  der  zehnjährigen  Frist  entscheidet  der  letzte  Tag
der  Strafvollstreckung,  bez.  der  Tag  des  Erlasses,  sowie  andrerseits
der  Tag  der  Begehung  des  neuen  Delicts.  Wird  eine  Gesammtstrase
  verblißt,  unter  welcher  die  Straie  wegen  eines  Diebstahls  rc.
sich  befindet,  so  entscheidet  auch  hier  der  letzte  Tag  der  Strafverbüßung.
  Der  Verweis  gilt  als  Vorbestrafung  und  die  Anrechnung
der  Untersuchungshaft  als  Strafvollstreckung.

Die  vollständige  Verbüßung  der  Strafe  wird  nicht  vorausgesetzt.
Der  Grund  der  Unterbrechung  der  Strafvollstreckung  ist  einflußlos;
insSbesondere  schließt  die  Flucht  die  Anwendung  des  Paragraphen
nicht  aus.

§  246.

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder
Gewahrsam  hat,  sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung
  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  und,  wenn  die
Sache  ihm  anvertraut  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe
  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Ein  Vermögenswerth  der  fremden  Sache  wird  nicht  verlangt.
Eine  Unterschlagung  an  herrenlosen,  nicht  occupirten  Sachen  existirt
nicht.  Bei  der  Unterschlagung  eines  Schatzes  entscheiden  die  civilr'

