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rechtlichen  Grundsätze  Über  das  Recht  des  Grundeigenthümers  und
bez.  des  Finders  an  dem  Schatze.  Strandgut  fällt  unter  8§  246.
Auch  die  Unterschlagung  an  der  gefundenen  Sache  fällt  unter  §  246.
In  den  Motiven  wird  über  diesen  Fall  bemerkt,  daß  die  Anfichnahme
  der  verlornen  Sache,  wenngleich  sie  in  der  sosortigen  Absicht
der  rechtswidrigen  Aneignung  erfolgt,  eine  an  sich  widerrechtliche
nicht  sei,  sondern  die  Absicht  ver  Aneignung  erst  durch  eine  nachfolgende
  Thatsache  sich  manifestiren  müsse  und  erst  mit  dieser  letzteren
der  Thatbestand  der  Unterschlagung  sich  erfülle.  Bon  einer  Fluth
fortgetriebene  Sachen  stehen  den  verlornen  Sachen  gleich;  doch  wird
dies  bestritten.  Urkunden  sind  nicht  ausgeschlossen.

Forderungsrechte  gehören  nicht  hierher.  Widerrechtliche  Verfügung
über  fremde  Vermögensrechte  kann  als  „Untreue“  (5  266,2)  sich
darstellen.

Bloße  Ausseher  und  Wächter  haben  nicht  ohne  Weiteres  den
Gewahrsam  der  Sache,  insbesondere  nicht  Waldaufseher.  Daß  neben
dem  detentor  auch  der  Eigenthümer  noch  die  custodia  gehabt,
schließt  die  Unterschlagung  des  ersteren  nicht  aus.  Bei  Gesellschaften
kann  Unterschlagung  am  Gesellschaftseigenthume  vorkommen.  Besitzt

Derjenige,  welcher  ein  ihm  anvertrautes  verschlossenes  Behältniß  für
den  Dritten  inne  hat,  auch  die  in  demselben  befindlichen  Sachen?
und  begeht  er  daher  durch  Eröffnung  des  Behältnisses  und  widerrechtliche
  Aneignung  der  in  ihm  beßindlichen  Gegenstände  einen  Diebstahl
  oder  eine  Unterschlagung?  Die  Frage  ist  bestritten.

Auf  welche  Art  der  Thäter  in  den  Besitz  rc.  der  fremden  Sache
gelangt  ist,  ist  für  den  Thatbestand  einflußlos;  insbesondere  wird
ein  contractliches  Verhältniß  zwischen  dem  Thäter  und  dem  Geschädigten
  nicht  vorausgesctzt.  War  die  Sache  anvertraut,  wobei  es
gleichgiltig  ist,  ob  sic  entgeldlich  oder  unentgeldlich  anvertraut  war,
so  gilt  dies  nur  als  Strasschärfungsgrund.  Hat  der  Thäter  durch
betrügerische  Vorstellungen  den  Besitz  der  Sache  erlangt,  um  sie  sich
anzueignen,  so  liegt  Betrug,  und  zwar  selbst  dann  vor,  wenn  das
Geschäft,  durch  welches  der  Getäuschte  die  Sache  dem  Thäter  überließ,
  seiner  juristischen  Natur  nach  auf  den  Thäter  das  Eigenthum
nicht  übertrug.  Es  wird  jedoch  diese  Meinung  bestritten.  -

Eine  Unterschlagung  an  vertretbaren  Sachen  ist  nicht  ausgeschlossen.
  Bei  der  Anvertrauung  einer  solchen  Sache,  insbesondere
von  Geld,  wird  zunächst  stets  die,  nach  Befinden  auch  in  der  rechtlichen
  Natur  des  Geschäfts  erkennbare  Willensmeinung  der  Tontra-