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henten  darüber  entscheiden,  ob  der  Empfänger  das  Eigenthum  an
ihr  erworben  und  nur  ersatzpflichtig  ist,  oder  aber  ob  die  Sache  für
ihn  eine  fremde  bleibt.  Die  Beschränkung  der  Haftung  auf  tantundem
  begründet  noch  nicht  die  Annahme  der  ersteren  Alternative.
Die  Absicht,  zur  richtigen  Zeit  Gewähr  leisten  zu  wollen,  in  Berbindung
  mit  der  wohlbegründeten  Ueberzeugung,  dies  zu  dieser
Zeit  thun  zu  können,  schließt  jedoch  jeden  criminellen  dolus  aus.

Ist  Jemand  mit  Veräußerung  einer  Sache  und  Ablieferung  des
Erlöscs  beauftragt,  so  erhebt  die  Verpflichtung  zur  Gewährung  den
Erlös  noch  nicht  ohne  Weiteres  zur  fremden  Sache,  selbst  wenn  die
Ablieferung  an  einen  Dritten  erfolgen  soll.  Hat  Jemand  von  dem
Schuldner  des  Dritten  den  Schuldbetrag  zur  Auszahlung  an  den
Dritten  erhalten,  ohne  der  Beaustragte  des  Dritten  zu  sein,  so  ist
nicht  der  Dritte  der  Verletzte,  sondern  der,  welcher  die  Zahlung
geleistet  hat.

Bei  dem  Trödelvertrage  entscheidet  ebenfalls  die  Willensmeimung
der  Contrahenten.  Im  Zweifel  wird  der  Einkaufscommissionär  durch
Aneignung  der  Einkaufsgelder  und  der  Commissionär  an  dem  Erlöse
der  ihm  zum  Verkause  übergebenen  Sachen  eine  Unterschlagung  nicht
begehen;  in  der  Regel  wird  hier  nur  eine  Haftung  für  tantundem
eintreten.

Die  Verpfändung  ist,  wie  in  den  Motiven  ausdrücklich
bemerkt  ist,  nicht  unbedingt  ein  Aneignungsact;  es  entscheidet  die
Willensrichtung  des  Thäters,  sie  kann  ebensowohl  eine  Unterschlagung,
als  nur  ein  unerlaubter  Gebrauch  sein.  Ist  die  bestimmte  Absich
der  Wiedereinlösung  und  die  wohlbegründete  Ueberzeugung,  dieselbe
zur  rechten  Zeit  leisten  zu  können,  vorhanden,  so  fehlt  es  an  dem
dolus  der  Unterschlagung.  Die  bloße  Hoffnung  und  der  Wunsch
der  Wiedereinlösung  erfüllen  jedoch  das  Ersorderniß  der  wohlbegründeten
  Ueberzeugung  nicht.  —  Im  Ableugnen  der  Sache  kann  der
Beweis  der  Aneignung  liegen.

Die  Unterschlagung  wird  durch  das  Vorhandensein  einer  von
dem  Thäter  beslellten  Caution  Überhaupt  nicht  und  durch  die  Existenz
einer  Gegenforderung  nicht  unbedingt  ausgeschlossen.  Der  nachträgliche
  Ersatz  oder  Wiederherbeischaffung  der  Sache  schließt  den  Thatbestand
  nicht  aus,  kann  jedoch  als  Indiz  gegen  die  Annahme  des
dolus  sich  gestalten.

Der  dolus  ist  die  Absicht  der  rechtswidrigen  Zueignung  einer