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fremden  Sache  und  stimmt  also  in  der  Hauptsache  mit  der  des
Diebes  Überein;  er  wird  ausgeschlossen  durch  die  berechtigte  Bermuthung
  der  Einwilligung  des  Inhabers.

Zur  Bollendung  reicht  jeder  äußere  Act  hin,  in  welchem  die
Aneignung  und  jener  dolue  sich  kund  geben.

Die  civilrechtliche  Wirkung  der  Disposition,  welche  der  Thäter
über  die  Sache  getroffen,  ist  für  den  Thatbestand  der  Unterschlagung
gleichgiltig.

§  247.

Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  In  ·
gehörige,  Vormünder  oder  Erzieher  begeht,  oder  wer  einer
son,  zu  der  er  im  behrlingewechälnis  steht,  oder  in  deren  häuslicher
  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  sich  befindet,  Sachen  von
unbedeutendem  Werthe  stiehlt  oder  unterschlägt,  ist  nur  auf
Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässi


sig

Ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche  von  Verwandten
  aufsteigender  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie
oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen  worden
ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,
  welche  nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen
Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.

Die  Strafrechtsnovelle  hat  den  Abs.  1  dieses  Paragraphen  umgestaltet;
  die  Bestimmung  des  Gesetzbuchs,  daß  die  Diebstähle  von
Personen,  welche  in  Lohn  oder  Kost  des  Bestohlenen  sich  befinden,
nur  auf  Antrag  des  Letzteren  verfolgt  werden  sollen,  ist  gestrichen,
dagegen  der  Gedanke  dieser  Bestimmung  in  beschränktem  Masie  beibehalten
  worden.

„Diebstahl“.  Auch  die  Fälle  des  8  243  gebören  hierher.

„Lehrling“  vgl.  §  115  der  Gewerbeordnung.  Es  sind  hierher
auch  die  Lehrlinge  zu  rechnen,  welche  nicht  in  häuslicher  Gemeinschaft
mit  dem  Berletzten  sich  befinden.  Ausgeschlossen  sind  alle  Gehülfen
und  Gesellen,  auch  wenn  sie  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem
Verletzten  sich  befinden.  (Erklärung  des  Referenten  über  die  Strafrechtsnovelle
  im  Reichstage.)

„Gesinde“.  Hier  ist  der  Gedanke  des  Cin  Lohn  oder  Kost  sich