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befinden“  zu  einem  concreten  Ausdrucke  gebracht  worden.  Es  können
hier  unter  dem  Gesindedienst  nur  die  niederen  Dienste  in  einer
Hauswirthschaft  verstanden  werden.  Die  „häusliche  Gemeinschaft"
bedingt  nicht  grade,  daß  der  Thäter  in  dem  Hause  des  Dienstherrn
die  Schlasstelle  hat,  wohl  aber,  daß  er  zu  derselben  „Haushaltung“
gehört  und  hierdurch  freien  Zugang  zu  den  Gegenständen  derselben
erlangt.  Tagelöhner,  freie  Arbeiter  jeder  Art,  welche  gegen  Tagelohn
  arbeiten,  selbst  wenn  sie  ununterbrochen  einige  Zeit  in  derselben
Haushaltung  beschäftigt  sind  (Erntearbeit  2c.)  oder  zu  bestimmt
wiederkehrenden  Zeiten  (Nähtcrinnen  2c.)  daselbst  arbeiten,  gehören
nicht  hierher.  Dagegen  entscheidet  die  Art  wie  die  Höhe  des  Lohnes
nicht.
„  unbedeutendem  Werthe“  vgl.  §  370,  5.

Abs.  2,  3  vgl.  noch  8  289.

Factische  Trennung  oder  zeitweise  Scheidung  der  Ehegatten
schließt  den  Paragraph  nicht  aus;  ein  Antrag  auf  diesen  Ausschluß,
bei  der  Berathung  der  Novelle  im  Reichstage  gestellt,  wurde  von
Letzterem  abgelehnt.

Abs.  3.  Diese  Bestimmungen  begreisen  sowohl  Abs.  1  als  Abs.  2.
Der  Begünstiger,  welcher  in  solchem  Verhältnisse  sieht,  ist  straflos;
dies  leidet  jedoch  auf  die  Hehler  (5  258.  §  259),  auch  wenn  sie  Verwandte
  2c.  sind,  nicht  Amwendung.

8  248.

Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten
Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
und  neben  der  wegen  Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe  auf
Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Vgl.  §  32.  Bei  Gefängnißstrafe  isi  Polizeiaussicht  nicht  zulässig.