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Zwanzigster  Abschnitt.
Naub  und  Erpressung.

8  249.

Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung
  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht

  wegnimmt,  sich  nt  auschtswihr  zuzueignen,  wird  wegen
Raubes  mit  Zuchthaus  be

Sind  mildernde  —  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Die  Gewalt  ist  das  Mittel  der  Wegnahme,  und  es  muß  daher
der  dolus  bereits  bei  der  Gewaltanwendung  auf  die  Wegnahme  der
Sache  gerichtet  sein.  Die  Gewalt  muß  einen  ausreichenden  Zwang
(Nöthigung)  zur  Duldung  der  Wegnahme  enthalten;  sie  ist  nicht
vorhanden,  wenn  die  Sache  dem  Inhaber  nur  entrissen  wird,  ohne
daß  er,  vielleicht  überrascht,  einen  Widerstand  leistet,  selbst  wenn  er
den  Act  des  Entreißens  2c.  fühlt.  Das  Maß  des  Widerstandes  ist
gleichgiltig;  ebenso  ist,  wenn  die  Gewalt  zur  Nöthigung  des  Anderen
binreichend  war,  der  Grad  derselben  für  den  Thatbestand  unerheblich.
Dies  gilt  insbesondere  noch  von  der  Drohung,  indem  auch  hier  die
Individualität  beider  Theile  in  das  Auge  zu  fassen  ist.  Eine
Drohung,  welche  den  Widerstand  unmöglich  macht,  wird  nicht  erfordert.
Nach  Befinden  kann  eine  begonnene,  selbst  geringe  phpsische  Gewalt
als  eine  Drohung  mit  weiterer  Gewalt  und  hierdurch  als  eine  Vergewaltigung
  sich  darstellen.  Eine  gefährliche  Drohung  kann  endlich
in  einem  solchen  Auftreten  des  Näubers  liegen,  durch  welches  jeder
Widerstand  des  Bedrohten  ausgeschlossen  wird.

Versuch  liegt  in  der  Gewaltanwendung  ohne  Wegnahme  der

ache

Ob  der  bei  der  That  betroffene  Dieb,  welcher  die  That  mit
Gewalt  zu  Ende  bringt,  als  Räuber  anzusehen  sei,  wird  in  §  252
bestimmt.  U

Die  Gewalt  wie  die  Drohung  kann  gegen  eine  andere  Person
als  den  Inhaber  der  Sache  gerichtet  sein.  Es  genügt,  wenn  diese
Gewalt  die  ausreichende  Nöthigung  für  den  Inhaber  zur  Duldung
der  Wegnahme  war.