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Schriftliche  Drohungen  oder  Drohungen  mit  künfliger  Gefahr
sallen  unter  die  Erpressung.

Uebergiebt  der  Bedrohte  die  Sache  selbst,  so  liegt  nicht  Raub,
sondern  Erpressung  vor.

abewegliche  Sachen"“  „wegnimmt“  vgl.  die  Bemerkungen  zu
s  242.  Die  Wegnahme  von  Victualien  mittels  Gewalt  ist  nach
§  249,  —  nicht  nach  §  370  zu  beurtheilen.

Bei  mehreren  Theilnehmern  wird  eine  Mitwirkung  aller  Theilnehmer
  bei  der  Gewaltanwendung  oder  bei  der  Wegnahme  nicht
erfordert.

g  250.
Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,
enn

1)  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei
Begehung  der  That  Waffen  bei  sich  führt;

)  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgleten
  Begehung  von  Naub  *  Debhseoll  enrbunen

3)  der  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,
einer  Eisenbahn,  einem  öffentlichen  Platze  „auf  offener
See  oder  einer  Wasserstraße  begangen  wird;

4)  der  Raub  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude
(58  243  Nr.  7)  begangen  wird,  in  welches  sich  der  Thäter
zur  Begehung  eines  Raubes  cber  Diebstahls  eingeschlichen
oder  sich  gewaltsam  Eingang  verschafft  Porr  r  in  welchem
er  sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  oder

5)  der  Räuber  bereits  einmal  als  Räuber  oder  gleich  einem
Räuber  im  Inlande  bestraft  worden  ist.  Die  im  §  245
venthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

Vgl.  oben  die  Bemerkungen  zu  §  243.

Ziffer  1.  Vgl.  oben  S.  192.

Ziffer  2.  Es  reicht  bei  dem  Bandenraube  aus,  daß  ein  Raub
von  den  Verbundenen  begangen  worden,  wogegen  vorausgesetzt
wird,  daß  die  Verbundenen  sämmtlich  bei  dem  Raube  betheiligt
gewesen  sind,  wenngleich  vielleicht  nur  durch  Wachestehen  2c.  Vgl.  S.  192.