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Ziffer  3.  Auch  ein  Fußweg  gehört  hierher.

Ziffer  4.  Das  Citat  §  243  7  bczieht  sich  auf  die  Worte  dieser
Stelle:  „der  dazu  gehörige  Raum  2c.“  Auch  hier  ist  die  Wahl  des
Wortes  „hatte“  bei  der  Frage  Über  die  Zeitfolge  des  Einschleichens
und  des  Raubes  zu  berülcksichtigen.  Der  gewaltsome  Eingang  kann
sowohl  durch  Gewalt  gegen  Personen  wie  gegen  Sachen  bewirkt
  sein.

Theilnehmer.  Der  Qualificationsgrund  setzt  nicht  voraus,
daß  sich  an  ihm  alle  Theilnehmer  betheiligt  haben.

8  251.

Mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
  Zuchthaus  wird  der  Räuber  bestraft,  wenn  bei  dem
Raube  ein  Mensch  gemartert  oder  durch  die  gegen  ihn  verübte
Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod  desselben
verursacht  worden  ist.

Die  Gewalt  muß  bei  dem  Raube  verübt,  die  Folge  derselben
kann  später  eingetreten  sein.  Es  wird  nicht  vorausgesetzt,  daß  der
Gemarterte  der  IJnhaber  des  geraubten  Gegenstandes  gewesen  ist.
Die  volle  Haftung  trifft  den  Theilnehmer,  auch  wenn  er  bei  der
Marlerung  sich  nicht  betheiligt,  ausgenommen,  wenn  sie  als  ein,
ihm  nicht  anzurechnender  Exceß  seines  Mitschuldigen  sich  darstellt.

8  252.

Wer,  bei  einem  Diebstahle  auf  frischer  That  betroffen,
gegen  eine  Person  Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger
  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  anwendet,  um  sich  im  Besite
  des  gestohlenen  Gutes  zu  erhalten,  ist  gleich  einem  Räuber
zu  bestrafen.

Hierher  gehören  nicht  diejenigen  Entwendungen,  welche  das
Reichsstrafgesetzbuch  selbst  nicht  als  Diebstahl  behandelt.

Bei  dem  Requisit  der  „frischen  That“  ist  die  That  in  ihren
einzelnen  Acten  als  ein  zusammenhängender  Vorgang  aufzufassen
und  die  Fortschaffung,  wenn  sie  im  unmittelbaren  Zusammenhange
mit  der  Entwendung  der  Sache  selbst  steht,  als  Theil  der  That  zu
behandeln.

Die  lediglich  gegen  die  Verhaftung  angewendete  Gewalt  fällt
nicht  unter  §  252.