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Die  Gewalt  kann  gegen  irgend  eine  Person,  welche  den  Dieb
aufhält,  gerichtet  sein.  «

§253.

Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
Vermäögensvortheil  zu  verschaffen,  einen  Anderen  durch  Gewalt
oder  Drohung  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
nöthigt,  ist  wegen  Erpressung  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem
Monat  zu  bestrafen.

Die  Gewalt,  bez.  die  Drohung,  muß  der  ausreichende  Bestimmungsgrund
  für  den  Gensthigten  zu  der  Handlung,  Duldung
oder  Unterlassung  und  auf  Herbeiführung  dieser  Handlung  2c.  gerichtet
  gewesen  sein.  Die  Richtung  wird  sich  aus  der  Art  der  Gewalt
oder  aus  den  sie  begleitenden  Umständen  erkennen  laossen.  Die
Drohung  kann  auch  auf  ein  zulünftiges  Uebel,  sowie  selbst  auf
ein  erlaubtes  Uebel,  z.  B.  Denunciation  eines  Vergehens,  gerichtet
sein,  letzteres  dann,  wenn  der  angestrebte  Vermögensvortheil  ein
rechtswidriger  ist.  Die  Drohung  mit  einem  gegenwärtigen  Uebel
fällt  unter  die  Erpressung,  wenn  sie  auf  die  Uebergabe  (nicht  auf
die  Weguahme)  einer  Sache  gerichtet  ist.  Die  Drohung  mit  einer
Civilllage,  wenn  aus  solcher  nicht  besondere  Nachtheile  entstehen
können,  erzeugt  nicht  eine  gerechte  Furcht.  Das  angedrohte  Uebel
kann  auf  Vermögen.  Ehre,  Freiheit  2c.  berechnet,  insbesondere  unschätzbar
  sein.  Die  Drohung  kann  dircct,  sie  kann  auch  indirect,
dafern  sie  unzweideutig,  auch  nur  dem  Bedrohten  verständlich  sein.
Die  Drohung  muß  die  Furcht,  welche  den  Bestimmungsgrund  zur
Handlung  2c.  enthält,  erwecken.  Die  Annahme  eines  aus  Furcht
dargebotenen  Vortheils,  ohne  Drohung  als  Ursache  der  Furcht,  ist
straflos.  Die  Drohung  braucht  nicht  in  ihrem  vollen  Umsange  ausführbar
  zu  sein,  um  unter  diesen  Paragraphen  gestellt  zu  werden.
Die  Gewalt  wie  die  Drohung  kann  gegen  eine  dritte  Person  gerichtet
  sein,  dasern  sie  eine  Nöthigung  des  Anderen  in  sich  schließt
und  somit  den  Causalncxus  zur  Handlung  2c.  bildet.  Der  Nachtheil,
mit  welchem  gedroht  wird,  muß  in  einer  Handlung  oder  Unterlassung
  bestehen,  welche  der  Drohende  ausführen  kann,  oder  deren
Ausführung  seitens  eines  Dritten  durch  den  Drohenden  herbeigeführt
werden  kann.