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Der  angestrebte  Vermögensvortheil  muß  ein  rechtswidriger  und
bestimmter  sein;  ein  Schätzungswerth  wird  jedoch  nicht  erforbert.
Die  Abwendung  eines  eingetretenen  Bermögensnachtheils  kann  ebenfalls
  hierher  gerechuct  werden.  Der  Vermögensvortheil  für  den
Drohenden  braucht  nicht  einen  Vermögensnachtheil  für  den  Bedrohten
zu  enthalten.

Die  Bollendung  liegt  in  der  Handlung  2c.,  zu  welcher  der
Verletzte  gensthigt  worden  ist.  Daß  der  Thäter  den  Bortheil  selbst,
welchen  er  aus  der  abgenöthigten  Handlung  ziehen  wollte,  erlangt
habe,  ist  nicht  erforderlich.  Es  genügt  daher  z.  B.  die  Ausstellung
eines  Schuldbekenntnisses,  die  Abgabe  eines  Bersprechens  #c.

Die  Drohung  allein  wie  die  bloße  Gewaltanwendung  wird  in
der  Regel  einen  Versuch  enthalten.

g  254.

Wird  die  Erpressung  durch  Bedrohung  mit  Mord,  mit
Brandstiftung  oder  mit  Verursachung  einer  Ueberschwemmung
wepengen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  er-En.

  oben  §  126.  Es  genügt  hier  die  Bedrohung  eines  Einzelnen
ohne  Störung  des  allgemeinen  Friedens;  es  kann  jedoch  das  Delict
nur  durch  Drohung  mit  einem  der  genannten  Verbrechen  begangen
werden.

g  256.

Wird  die  Erpressung  durch  Gewalt  gegen  eine  Person
oder  unter  Anwendung  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr
  für  Leib  Leben  begangen,  so  ist  der  Thäter  gleich
einem  Räuber  zu  bestrafen.

Es  entsteht  hier  die,  im  Gesetzbuch  nicht  gelöste  Frage,  welche
Gewalt  in  diesem  Paragraphen,  gegenüber  der  Gewalt  in  §  253  zu
verstehen  sei?

Unter  §  255  wird  auch  der  Fall  zu  slellen  sein,  wenn  der
Andere  zur  Herausgabe  der  Sache  gezwungen  wird.  —  Die  Bestimmung
  des  §  250  unter  5  leidet  hier  Anwendung.