205

8  256.

Neben  der  wegen  Erpressung  erkannten  Gefängnißstrafe
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  der
wegen  Raubes  oder  Erpressung  erkannten  Zuchthausstrafe  auf
Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Bgl.  oben  §  32  und  8  248.

Einundzwanzigster  Ablchnitt.
Begünftigung  und  Hehlerei.

8  257.

Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
dem  Thäter  oder  Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um
denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen  oder  um  ihm  die  Vortheile
  des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern,  ist  wegen
Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  er  diesen  Beistand
  seines  Vortheils  wegen  leistet,  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.
  Die  Strafe  darf  jedoch,  der  Art  oder  dem  Maße
nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  uf  die  Handlung  selbst  angedrohte.


Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter
oder  Theilnehmer  von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,
um  ihn  der  Bestrafung  zu  entziehen.

Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  um
sie  vor  Begehung  der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung
  leidet  auch  auf  Angehörige  Anwendung.

Die  Begünstigung  besteht  in  der  Beförderung  der  Fortdauer
der  in  Folge  eines  Delicts  bereits  eingetretenen  Rechtsverletzung.
Sie  richtet  sich  entweder  auf  die  Person  des  Thäters  oder  auf  die
Sicherung  der  Vortheile  seiner  That;  das  eigne  Interesse  des  Begünstigers
  ist  dagegen  nicht  Thatbestands-,  sondern  nur  Strafabmessungsarund.
  Zum  Thatbestandsmoment  wird  es  in  dem  Begriffe