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der  Hehlerei  (§  258.  §  259)  erhoben.  Die  blose  Betheiligung  an
den  Bortheilen  einer  strafbaren  Handlung  ist  an  sich  nicht  strafbar.

Beglinstigung  bei  einer  Uebertretung  ist  straflos.  Anders  beie
der  Hehlerel  (5  259),  woselbst  kein  Unterschied  gemacht  ist.  Die  vorher
  zugesagte  Begünstigung  ist  bei  der  Uebertretung  als  Beihülfe
nicht  strafbar,  da  der  Begriff  der  Beihülse  ebenfalls  ein  Berbrechen
oder  Vergehen  voraussetzt.

Die  Begünstigung  ist  nicht  Mitschuld  wie  die  Theilnahme,  sondern
  eine  Nachschuld,  und  setzt  eine  Hauptthat  voraug.  Daß  auch
der  Urheber  der  Letzteren  zur  Bestrafung  gezogen  werde,  ist  nicht
erforderlich;  3.  B.  auch  bei  Antragsdelicten.  Die  Begünstigung
kann  auch  bei  einem  noch  nicht  vollendeten  Delict  vorkommen,  und
wenn  mit  der  begünstigten  Handlung  die  Vollendung  der  Hauptthat
  angestrebt  wird,  sogar  in  wirkliche  Theilnahme  an  der  Hauptthat
  UÜbergeben.  Wird  die  Begünstigung  während  der  Begehung
zugesagt,  so  gilt  sie  als  noch  vor  dem  Abschlufse  der  That  zugesagt.

Die  Begünstigung  als  besonderes  Delict  läßt  die  verschiedenen
Formen  der  Theilnahme  so  wie  eine  Begünstigung  selbst  zu.

Die  Begünstigung  kann  durch  positive  Thätigkeit  und  durch
Unterlassung,  wenn  letztere  die  Berletzung  einer  Pflicht  zum  Handeln
enthält,  begangen  werden.  ·  ,

Der  dolus  setzt  die  Wissenschaft  davon,  daß  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  durch  die  That  begünstigt  werde,  voraus,  ohne  daß
jevoch  eine  sperielle  Kenntniß  des  Delicte  selbst  erfordert  wird.  Selbst
ein  Irrthum  über  die  näheren  Umstände  schützt  den  Begünstiger
nicht.  Die  Absicht  ist  auf  die  beiden  Momente  „Bestrafung  entziehen“
  und  „BVortheile  sichern“  beschränkt.

.Der  Bestrafung  zu  entziehen".  Dieses  Wort  ist  allgemein
aufzufassen.  Es  gehören  hierher  Handlungen  sowohl  vor  als  während
der  Untersuchung  und  die  Strafvollstreckung  selbst;  daher  z.  B.  auch
die  Verwischung  der  Spuren  der  That  oder  der  Flucht.

„Die  Vortheile  des  Verbrichens“"  sowie  „seines  Vortheils  wegen“
ist  auf  Vermögenovortheil  nicht  beschränkt;  jedoch  wird  immerhin
ein  Gewinn  im  weiteren  Sinne  des  Wortes  vorausgesetzt,  und  es
läßt  sich  z.  B.  das  Motiv  des  Hasses  oder  der  Freundschaft  nicht
als  Vortheil  bezeichnen.  Der  Unterhalt  der  Frau  und  ver  Kinder
gilt  nicht  als  Bortheil  derselben;  die  Empfangnahme  des  Unter-