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halts  ist  daher  nicht  als  eigener  Vortheil  anzusehen.  In  Geschöften,
wie  im  Kaufe,  liegt  an  sich  die  Absicht  auf  Vortheil.

Die  in  der  Person  des  Hauptthäters  eintretenden  Strafansschließungs--
  und  Strasschärjungsgründe  kommen  gegenüber  dem
Begünstiger  nicht  in  Betracht.  Ebenso  ist  die  thätige  Reue  des
Begünstigers  wirkungslos  in  Bezug  auf  den  Hauptthäter.  Die
Frage,  ob  der  Thäter  selbst,  indem  er  einen  Theilnehmer  begünstigt,
eine  neben  der  That  strafbare  Begünstigung  begehe,  ist  bestritten.

In  die  Begünstigung  des  Augehbrigen  (#  52)  nicht  ausführbar,
ohne  zugleich  einen  fremden  Theilnehmer  zu  begünßtigen,  so  wird
die  Anwendung  des  Abs.  2  nicht  ausgeschlossen.

Die  Vollendung  tritt  mit  jedem  Acte  der  Beistandsleistung
ein,  selbst  wenn  letztere  noch  nicht  in  bem  Umfange  bewirkt  war,
wie  beabsichtigt  gewesen  oder  sie  völlig  erfolglos  bleibt.

8  258.

Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  einer  Begünstigung
schuldig  macht,  wird  als  Hehler  bestraft,  wenn  der  Begünstigte


1)  einen  einfachen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  begangen
  hat,  mit  Gefingniß,

2)  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem  Raube
gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen  begangen  hat,  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Diese  Strafvorschriften  sinden  auch  dann  Anwendung,
wenn  der  Hehler  ein  Angehöriger  ist.

Es  liegen  hier  aualificirte  Fälle  der  Begünstigung  vor.  Der
Thatbestand  der  letzteren  wird  vorausgescht;  die  Fälle  selbst  jedoch
werden  als  ein  besonderes  Delict  behandelt.  Die  Bestimmungen  in
§5  247  betreffs  des  Begünstigers  leiden  daher  hier  nicht  Anwendung,
wie  dies  auch  Abs.  3  ausspricht.

Ob  der  Begünstiger  einen  einfachen  Diebstahl  (5  242)  oder  eine
Unterschlagung  zu  begünstigen  meinte,  ist  gleichgiltig.  Ein  Gleiches
gilt  in  Bezug  auf  die  einzelnen  Fälle  unter  No.  2.  Zur  Anwendung
  der  Ziffer  2  wird  verlangt,  daß  der  Begünstiger  gewußt  habe,
daß  ein  schwerer  Diebstahl  oder  ein  Raub  oder  ein  dem  Raube