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gleich  zu  bestrafendes  Berbrechen  begangen  worden.  Einfacher  Diebstahl
  ist  der  nach  8  242  zu  beurtheilende  Diebstahl;  Diebstähle,  die
nicht  unter  das  Strasgesetzbuch  fallen,  gehören  hierher  ebensowenig,
wie  die  besonderen  Fälle  in  5  370.

8  259.

Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß
oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittels  einer
strafbaren  Handlung  erlangt  sind,  verheimlicht,  ankauft,  —*
Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt  oder  zu  deren  Absa
bei  Anderen  mitwirkt,  wird  als  Hehler  mit  Gefängniß  estan

Die  hier  bezeichnete  Hehlerei  (Partirerei)  ist  weder  eine
Theilnahme  an  der  betreffenden  fbaren  Hanudlung,  noch  ein
Fall  der  Begünstigung,  noch  ein  Fall  der  in  8  258  bezeichneten
Hehlerei;  —  sie  hat  nicht  an  sich  die  Begünstigung  des  Thäters
zum  Zwecke,  sondern  sie  verlangt  den  Vortheil  des  Partirers  selbst;
sie  ist  ein  selbständiges  Delict  und  läßt  alle  Formen  der  Theilnahme
zu.  Sie  verlangt  eine  besondere  Thätigkeit  des  Partirers,  wie  sie
§  259  vorzeichnet,  zur  Erlangung  dicses  Bortheils.  In  der  Betheiligung
  am  Genusse  liegt  ein  „an  sich  bringt“  w.  nicht,  während
bei  der  Schenkung  schon  in  der  Schenlung  selbst  der  Vortheil  liegt.
Ob  der  Thäter  den  Bortheil  wirklich  erlangt,  ist  auch  hier  gleichgiltig.
  Die  Partirerei  setzt  die  Vollendung  der  Hauptthat  voraus.

Das  Wort  „Sachen“  ist  allgemein;  es  gehören  daher  z.  B.
Urkunden  hierher.

Die  „strafbare  Handlung“  umfaßt  zugleich  die  Uebertretungen,
sowie  die  in  anderen  Strafgesetzen  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen.


Die  Sache  muß  durch  eine  strafbare  Handlung  in  die  Hände
des  Hauptthäters  gelangt  sein,  oder  der  Hauptthäter  die  in  seinem
rechtmäßigen  Besitze  befindliche  Sache  sich  rechtswidrig  angeeignet
haben.  Diese  Eigenschaft  muß  die  Sache  im  Augenblicke  der  Partirerei
  gehabt  haben;  sie  verliert  diesen  Charakter  jedoch  nicht,  wenn
die  aufeinandersolgenden  Acquirenten  der  Sache  bei  der  Erwerbung
davon  Kenntnih  haben,  daß  dieselbe  gesiohlen  2c.  sei.  Dagegen
unterbricht  der  gutgläubige  Erwerber  diese  Reihenfolge,  dergestalt,
daß  sowohl  er,  wenn  er  erst  später  von  jener  Eigenschaft  der  Sache
Kenntniß  erhielt  und  dieselbe  behält  oder  weiter  veräußert,  noch  auch