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der  von  ihm  Erwerbende,  obgleich  er  Kenntniß  von  jener  Eigenschaft
  hat,  nach  §  259  bestraft  werden  kann.  Es  kann  jedoch  in
diesen  Fällen  nach  Befinden  §  257  Anwenbung  leiden.

Es  ist  bei  allen  in  §  259  bezeichneten  Thätigkeiten  die  Handlung
  auf  Sicherung  oder  auf  Verwerthung  der  Sache  gerichtet.
Die  Handlung  muß  eine  solche  sein,  welche  Bsitzrecht  auf
den  Empfänger  überträgt;  es  ist  eine  abgeleitete  Erwerbsart  in
Frage,  welche  ihren  Grund  in  dem  früheren  fehlerhaften  Besitze
eines  Andern  hat.  Auch  bei  der  „Verheimlichung“  wird  eine  vorübergehende
  Detention  des  Hehlers  vorausgesetzt;  sonst  fällt  sie
unter  88  257,  258.  Es  wird  eine  positive  Verheimlichung  erfordert.

Bei  dem  Ankaufe  wird,  da  der  Besitzübergang  das  wesentliche
Moment  bildet,  nicht  erfordert,  daß  der  Kauspreis  bereits  normirt
und  das  Geschäft  sonst  perfect  geworden,  was  jedoch  bestritten  wird.
Ob  die  Annahme  zum  Geschenk  hierher  gehöre,  ist  bestritten.

Der  Absatz  bei  Anderen  setzt  nicht  das  Interesse  des  Diebes,
sowie  nicht  die  Thätigkeit  des  Diebes  2c.  voraus.  Ob  der  Absatz
wirklich  erfolgt  sein  müsse,  wird  bestritten.  Die  Worte  „bei
Anderen“  schließen  den  Complicen  aus.

Es  wird  bestritten,  ob  die  durch  Tausch  ꝛc.  für  die  gestohlene
2c.  Sache  erlangte  Sache,  sowie  der  Verkaufserlös  Gegenstände  der
Partirerei  sind.

8  260.
Wer  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.
Ueber  „gewerbs-  oder  gewohnheitsmäßig“  ogl.  oben  S.  146.
Die  Frage  nach  dem  Rülcckfalle  erledigt  sich  durch  die  Strafmaße  in
s8  260,  261.

§  261.

Wer  im  Inlande  wegen  Hehlerei  einmal  und  wegen  darauf
begangener  Hehlerei  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,
wird,  wenn  sich  die  abermals  begangene  Hehlerei  auf  einen
schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem  Raube  gleich
zu  bestrafendes  Verbrechen  bezieht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter
zwei  Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

Schwarze.  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.  14