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Bezieht  sich  die  Hehlerei  auf  eine  andere  strafbare  Handlung,
  so  ist  ouf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.
Sind  mildernde  Umstände  wrhanden,  so  tritt  Gesingnigfrelfnicht
  unter  drei  Monaten  ei

Die  in  dem  §  245  entelinen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.

Bgl.  die  Bemerkungen  zu  88  244,  245.

8  262.

Neben  der  wegen  Hehlerei  erkannten  Gefängnißstrafe  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  jeder  Verurtheilung
  wegen  Hehlerei  auf  Zulässigkeit  von  ““#
erkannt  werden.

Vgl.  §  32.  Es  ist  einflußlos,  ob  der  Hauptthäter  selbst  mit
dem  Verluste  der  Ehrenrechte  belegt  worden.  Die  Zulässigkeit  der
Polizeiaufsicht  kann  hier  auch  neben  einer  Gefängnißstrafe  ausgesprochen
  werden.

Zweinndzwanzigster  Abschnitt.
Betrug  und  Untreue.

8  263.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines
Anderen  dadurch  beschädigt,  daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher
oder  durch  Entstellung  oder  Unterdrückung  wahrer  Thatsachen
einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  wegen  Betruges
mit  Gefängniß  bestraft,  neben  nelchem  auf  Geldstrafe  **-  zu
dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschießlich
  1  die  Geldstrafe  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.
Wer  einen  Betrug  gegen  Angehörige,  Vormünder  oder