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Eczieher  begeht,  ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  ist  zulässig.

Die  Delicte  des  ues  und  der  Erpressung  zeigen  das  Charakteristische,
  daß  der  Verletze  selbst  die  ihm  nachtheilige  Vermögensverfgung
  in  Folge  einer  rechtswidrigen  Einwirkung  auf  seinen  Willen
vornimmt,  —  bei  dem  Betruge  Überdieß  im  Irrthum  Über  das
Wesen  der  Bermögensverfügung,  bei  der  Erpressung  mit  dem  Bewußtsein
  von  ihrer  Bebeutung;  —  in  beiden  Fällen  ist  der  Wille
nicht  frei,  bei  dem  Betruge  durch  Zwang  gegen  das  Erkenntnißvermmögen,
  bei  der  Erpressung  durch  birecte  Unterdrückung  des  Willeus.

Der  Betrogene  handelt  in  Folge  eines  Irrtbums,  der  durch
eine  Täuschung  veranlaßt  oder  unterhalten  worden.  Die  Täuschung
muß  sich  auf  Thatsachen  d.  h.  auf  irgend  welche  bestehende  oder
nicht  bestehende  Verhältnisse  erstrecken.  Hierzu  gehören  an  sich  auch
Ansichten  und  Absichten  des  Thäters  oder  dritter  Personen;  allein
man  ist  einverstanden,  daß  dieselben,  wenn  sie  nicht  zugleich  durch
die  Bezugnahme  auf  concrete  Vorgänge  oder  Verhältnisse  unterstützt
werden,  nicht  hinreichen,  um  eine,  eine  Vermögensbeschädigung  begründende
  Täuschung  herzustellen.  Die  bloße  Vorspiegelung,  einen
Vertrag  eingehen  zu  wollen,  sonach  die  Täuschung  Über  den  animus
ee  obligandi,  der  Mißbrauch  der  Form  des  Vertrags,  ist  nicht  als
eine  den  Thatbestand  des  Betrugs  deckende  Täuschung  angesehen
worden;  es  fehlt  überdieß  hier  die  Vermögensbeschädigung,  die,  nach
Beßinden,  nicht  in  dem  BVertragsabschlusse,  sondern  erst  in  der  Nichterslllung
  des  Vertrags  ꝛc.  sich  zeigt.  Dagegen  kann  die  unwahre
Schilderung  von  Vermögensverhältnissen,  z.  B.  Über  außenstehende
Forderungen,  über  in  Aussicht  siehende  reiche  Heirath,  UnterslÜtungen,
Erbschaften  2c.,  Üüber  abgeschlossene  Käuse,  eine  betrügerische  Täuschung
begründen,  wenn  der  Andere  nur  durch  die  Angabe  dieser  Thatsachen
  sich  bestimmen  läßt,  eine  ihm  nachtheilige  Verfügung  über  sein
Bermögen  zu  treffen.  6„

Auch  im  t  äglich  Nbnr.  .  KeR·  eTrrs
3.  B.  über  die  Ovalität  einer  Woare  oder  Forderung,  üter  die
Rentabilität  eines  Hauses  oder  eines  Unternehmens  vor,  bei  denen,
selbst  wenn  der  Andere  durch  sie  getäuscht  und  zu  einer  Bermögensverfllgung
  bestimmt  worden  wäre,  wegen  der  hier  anerkannten  naturalie
  licentia  decipiendi  das  Moment  des  rechtswidrigen  Bermöögensvorlheils
  fehlt.  Auch  hier  wird  aber  vorausgesetzt,  daß  solche

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