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Anpreisungen  2c.  sich  in  den  gewöhnlichen  Formen  bewegen  und  nicht
auf  bestimmte  und  concrete  thatsächliche,  aber  unwahre  Behyuptungen,
insbesondere  bestimmte  Eigenschaften  der  Sache  oder  der  Person  gesiützt
  werden,  z.  B.  Angabe  der  E—M  eines  Hauses,  Bezeichnung
  einer  bestimmten  Qualität  der  S

Ein  Recht  auf  Wahrheit,  in  der  Se#n  dieses  Ausdrucks,
cxistirt  nicht.  selbst  nicht  unbedingt  bei  Verträgen.  Die  cibilrechtliche
Ungiltigkeit  des  Vertrags  wegen  Irrthums  enischeidet  noch  nicht  Über
die  criminelle  Strafbarkeit.  Dagegen  schließt  allerdings  der  Eintritt
in  Vertragsverhältnisse  und  die  Vornahme  bestimmter,  auf  den  Abschluß
  von  Verträgen  abzielender  geschäftlicher  Acte  gewisse  positive
Behauptungen  des  Contrahenten  in  sich,  sodaß  der  Mitcontrahent
in  dem  Eintritte  in  die  Vertragsverhältnisse  auch  ohne  jede  positive
Versicherung  des  Anderen  das  Vorhamdensein  der  von  ihm  vorausgesetzten
  Erfordernisse  annehmen  darf;  dies  gilt  namentlich  von  den
wesentlichen  Bestandtheilen  des  Geschäfts,  welche  von  dem  Anderen
civilrechtlich  zu  präsliren  sind.

Dieser  Satz  führt  zu  dem  weiteren,  besonders  wichtigen  Saye,
daß  das  Verschweigen  als  eine  strasbare  Täuschung  anzusehen  ist,
wenn  das  Verschweigen  mit  einem  activen  Benehmen  des  Schweigenden
  in  Verbindung  tritt,  durch  welches  auch  das  Leytere  in  seiner
Halbheit  und  Unvollständigkeit  als  eine  Unwahrheit  sich  kennzeichnet,
so  daß  nunmehr  die  Täuschung  durch  das  gesammte  Benchmen,
auch  das  active,  bewirkt  wird.  Das  Verschweigen  nimmt  hier  die
Bedeutung  einer  Handlung  an,  weil  der  Andere  mit  ihm  eine  Vorsiellung
  verbindet,  zu  welcher  er  berechtigtermaßen  durch  das  vorausgegangene
  active  Benchmen  des  Thäters  bestimmt  wurde.  Hierher
kann  die  Zahlung  des  Kaufpreises  mit  werthlosen  Actien,  Hypotheken
  2c.,  das  Verkaufen  unechter  Waaren  als  goldener  durch  den
Goldarbeiter  in  dessen  offenem  Geschäfte,  das  Führen  unrichtigen
Maßes  bei  einem  Gewerbtreibenden  2c.  gerechnet  werden.  Allenthalben
  ist  der  Irrthum  durch  das  active  Benehmen,  insbesondere  durch
die  Vertragserklärungen  mit  begründet  worden.  Insbesondere  gehören
  hierher  Täuschungen  über  das  Vertragsobject,  die  Zahlungsmittel,
  d#  nöthigen  Qualitäten  des  Contrahemen  2c.,  das  Verschweigen
  eines  Looskäufers  betreffs  des  bereits  gezogenen  Gewinns,
eines  Verkäufers  betrefss  der  bereits  als  Niete  erfolgten  Ziehung.

Der  Irrthum  muß  erregt  oder  unterhalten  sein.  Auch  vie