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Unterhaltung  muß  durch  thatsächliche  Behauptungen  bewirkt  sein;
die  bloße  Benutzung  des  Irrthums  reicht  nicht  hin,  z.  B.  einfache
Annahme  einer  Nichtschuld.

Das  einseitige  Anführen  einer  Partei  im  Civilprocesse,  wenn
es  nach  dem  Gesetze  weder  hinreicht,  eine  dem  Gegner  nachtheilige,
wenngleich  vielleicht  nmur  provisorische  Verfügung  des  Richters  herbeizuführen,
  noch  sonst  auf  die  Parteiverhältnisse  einen  unberechtigten
Nachtheil  auszuüben,  ist  nicht  geeignet,  als  Täuschung  behandelt
zu  werden;  wohl  aber,  sobald  es  diese  Grenze  überschreitet,  insbesondere
  wenn  es  mit  besondern  Täuschungemitteln  unterstützt  wird.

Die  Täuschung  kann  auch  durch  äußere  Veranstaltungen  oder
besondere  concludente  Handlungen,  von  denen  auf  eine  bestimmte
Thatsache  geschlossen  wird,  herbeigeführt  werden,  z.  B.  hat  die  Praxis
die  einfache  Zechprellerei  nicht  als  Betrug  rehandelt,  wohl  aber  Betrug
  angenommen,  wenn  der  Gast  durch  sein  ganzes  Auftreten,  durch
das  Einlogiren  auf  längere  Zeit,  durch  Ankäufe  2c.,  somit  durch
besondere  Acte  in  dem  Wirthe  das  Vertrauen  auf  die  Zahlungsfähigkeit
  begründet  hatte.

Die  Täuschung  braucht  nicht  eine  an  sich  rechtswidrige  Handlung
  zu  sein,  —  sie  wird  rechtswidrig  durch  die  Rechtswidrigkeit  des
angestrebten  Vermögensvortheils.

Die  Täuschung  muß  auf  bestimmte  Thatsachen  sich  erstrecken;  —
ob  sie  schwer  oder  leicht  zu  entdecken  war,  ist  gleichgiltig.  Sie  kann
sich  auch  auf  Rechtsbestimmungen  beziehen.

Die  Absicht  ist  nicht  auf  die  Schädigung  des  fremden  Vermögens,
  sondern  auf  die  Erlangung  eines  rechtswidrigen  Bermäögensvortheils
  gerichtet;  die  Beschädigung  wird  nur  als  die  Folge  des
Delicts  behandelt.  Das  Delict  is  ausgeschlossen,  sobald  zwar  die
Bereicherung  des  Thäters,  nicht  aber  die  Schädigung  des  Anderen
bewirkt  ist,  z.-B.  Selbsthülfe.  Eine  Identität  des  Vortheils  und
des  Schadens  wird  daher  gleichfalls  nicht  vorausgesetzt.

Rechtswidrig  ist  auch  hier  der  Vortheil,  auf  welchen  der
Thäter  im  vorliegenden  Falle  ein  Recht  nicht  hat.  Ob  unter  auderen
Umständen  er  oder  ob  ein  Dritter  auf  ihn  einen  Anspruch  haben
wülrde,  ist  gleichgiltig;  z.  B.  die  Zahlung  einer  Schuld  durch  einen
nicht  hierzu  Verpflichteten.

Der  Vermögensvortheil  wie  die  Bermögensbeschädigung
  umfassen  das  gesammte  Vermögensrecht.  Wenn  nach  den