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OGrundsãten  des  Civilrechts  eine  solche  Beschäbigung  nicht  vorhanden
ist,  entfällt  der  Begriff  des  Betrugß.  Auch  der  Anipruch  auf  eine
lünftige  Sache,  wie  das  lucrum  cessaus  sind  hierher  gerechnet  worden,
—  nicht  die  Aussicht,  aus  dem  Geschäfte,  auf  welches  sich  die  Täuschung
  bezog,  einen  Gewinn  zu  ziehen.  Ob  eine  Vermsgensbeschädigung
  vorhanden,  wenn  das  Vermögen  nur  gefährdet  war,  z.  B.  bei
einem  sogen.  Creritbetruge,  wird  bestritten,  —  richtiger  verneint,
weil  eine  Gefährdung  noch  nicht  eine  Schöädigung  ist  und,  selbst  wenn
letztere  nachträglich  eintritt,  sie  nicht  das  unmittelbare  Product  des
Frrthums  ist,  sondern  später  binzutretender,  unerwarteter  Ereignisse
seln  kann.  Dagegen  wird  in  der  Uebernahme  einer  formell  giltigen
Verpflichtung,  z.  B.  Ausstellung  einer  Schuldurkunde,  bereits  die
Beschädigung  liegen.  Daß  sie  durch  civilprocessualische  Mittel  rückgängig
  gemacht  und  wieder  aufgehoben  werden  kann,  hebt  die  obige
Thatsache  und  die  Vollendung  des  Delicts  nicht  auf.

Die  Beschädigung  kann  durch  eine  Handlung,  wie  durch  eine
Unterlassung  des  Getäuschten,  z.  B.  indem  er  die  Sache  von  dem
Besitzer  nicht  zurückfordert,  bewirkt  werden.

Bloße  Liberalitäten,  z.  B.  Geschenke,  namentlich  Unterstützungen
hat  man  deshalb  nicht  hierher  gerechnet,  weil  es  hier  in  der  Regel
an  einer  wirklichen  Täuschung  fehlt,  indem  der  Gebende  durch  vie
Versicherungen  des  Anderen  sich  theils  Überhaupt  nicht,  theils  nicht
maßgebend  bestimmen  läßt.  Liegt  jedoch  wirklich  eine  Täuschung
vor,  so  ist  kein  Grund  vorhanden,  den  Thatbestand  des  Betrugs
für  unanwendbar  zu  achten.  .

Identität  des  Beschädigten  und  des  Getäuschten  wird  nicht
erfordert;  auch  wird,  wenn  beide  Personen  nicht  identisch,  nicht
vorausgesetzt,  daß  der  Getäuschte  zur  Verfügung  Über  Vermögensstücke
  des  Anderen  rechtlich  befugt  war.

Die  Täuschung  und  die  Beschädigung  müssen  als  Ursache  und
Wirkung  sich  zu  einander  verhalten.

Die  sofortige  Entdeckung  der  beabsichtigten  Täuschung  schließe
weder  die  Anwendung  des  Paragraphen  aus,  noch  macht  sie  das
Mittel  zu  einem  an  sich  untauglichen.

g  264.

Wer  im  Inlande  wegen  Betruges  einmal  und  wegen
darauf  begangenen  Betruges  zum  zweiten  Male  bestraft  wor-