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den  ist,  wird  wegen  abermals  begangenen  Betruges  mit  Zuchthaus
  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von
vinhundertfunfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  beftraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein,  neben  welcher  zugleich  auf
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Die  im  §  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier
Anwendung.

Bgl.  oben  zu  §  244.

8  265.

Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr
versicherte  Sache  in  Brand  setzt,  oder  ein  Schiff,  welches  als
solches  oder  in  seiner  Ladung  oder  in  seinem  Frachtlohn  versichert
  ist,  sinken  oder  stranden  macht,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundertfunfzig
  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gesängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Der  Versicherungsbetrug  setzt  die  Absicht  voraus,  „die  Versicherungssumme
  für  sich  oder  einen  Anderen  rechtswidrig  zu  gewinnen".
  Die  Vollendung  liegt  hier  in  der  Inbrandsetzung  2c.
selbst.  Eine  Ueberversicherung  wird  nicht  vorausgesetzt.

Die  Beschränkungen  in  §§s  306,  308  bezüglich  der  Objecte  der
Brandstiftung  leiden  hier  nicht  Anwendung:  Auch  Mobilien  gehören
hierher.  Es  kann  eine  Ueberversicherung  concurriren,  sie  gehört  jedoch
nicht  zum  Thatbestande  des  Delicts  und  kann  sich  als  ein  Theil  der
verbrecherischen  Handlung,  bei  der  fortschreitenden  Ausführung  derselben,
  darstellen.  Ob  die  Sache  dem  Thäter  oder  einem  Dritten
gehört,  ist  einflußlos.

Vgl.  noch  Art.  783  des  Handelsgesetzbuchs.  Unter  „Ladung“
sind  die  Güter  und  unter  „Frachtlohn“  die  Fracht  zu  verstehen.

g  266.
Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
5  Verlust  der  bargerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,
raft: