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1)  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,
  Vollstrecker  letztwilliger  Verfügungen  und  Berwalter
  von  Stiftungen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile
  der  ihrer  Aufsicht  anvertrauten  Personen  oder
Sachen  handeln;

2)  Bevollmächtigte,  welche  Über  Forderungen  oder  andere
Vermäögensstücke  des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile
  desselben  verfügen;

3)  Feldmesser,  Versteigerer,  Mätler,  Güterbestätiger,  Schaffner,

äger,  Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere
zur  Betreibung  ihres  Gewerbes  von  der  Obrigkeit  ver-Pflichtete
  Personen,  wenn  sie  bei  den  ihnen  übertragenen
Geschäften  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren  Geschäfte
  sie  besorgen.

Wird  die  Untreue  begangen,  um  sich  oder  einem  Anderen
einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe
  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
werden.

Es  werden  bestimmte  obligatorische  Berhältnisse,  an  welche
sich  ein  besonderes  Vertrauen  knüpft,  und  der  Mißbrauch  derselben
vorausgesetzt;  daher  „Untreue“.  —  Bei  den  Personen  unter  1  und  3
tritt  der  Gesichtspunkt  einer  Verletzung  des  öffentlichen  Bertrauens
  hinzu.

In  allen  drei  Positionen  ist  das  „Absichtliche“  betont.  Diese
Absicht  ist  mit  dem  Bewußtsein  der  eintretenden  Benachtheiligung
ersüllt;  dagegen  ist  nicht  erforderlich,  daß  letztere  bezweckt  war.

Der  Nachtheil  muß  ein  vermögensrechtlicher  sein;  derselbe  ift
vorhanden,  wenn  dem  Thäter  nicht  sofortige  genügende  Mittel  zur
Ausgleichung  des  Nachtheils  zur  Seite  stehen.  Mit  dem  Eintritte
des  Nachtheils  ist  das  Delict  vollendet.

Das  Delict  kann  besonders  durch  Unterlassungen  begangen
werden.

In  Ziffer  2  ist  eine  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Unterschlagung
  enthalten.  Es  wird  nicht  vorausgesetzt,  daß  der  Thäter
im  Besitze  der  Vermögensstücke  gewesen.  Auf  Schuldverschreibungen
ist  „Vermögensstücke“  nicht  ausgedehnt  worden.

Als  „Bevollmächtigter“  sind  die  Directoren  einer  Actiengesellschaft