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genügt,  wenn  der  Gegenstand  Kunde  gibt  von  irgend  einer  Thatsache
  oder  Erklärung.  In  Bezug  auf  den  Inhalt  ist  bei  Privatmkunden
  und  nur  bei  diesen  (nicht  auch  bei  den  öffentlichen)  die
obige  Beschränkung  des  Thatbestandes  auf  die  Erheblichleit  zu  berücklichtigen.
  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Urkunde  sich  auf  den
Beweis  eines  Rechts  als  solchen  oder  eines  gesammten  Rechtsverhältnisses
  beziehe,  sondern  es  genügt,  wenn  die  Urkunde  nur  für
einen  auf  Rechte  sich  beziehenden  Thatumstand  einen  Beweisgrund
abgibt,  auch  wenn  letzterer  nicht  unmittelbar  aus  der  Urkunde  sich
ergibt  oder  wenn  zum  Erweise  des  Thatumstands  noch  andere  Beweismittel
  herbeigezogen  werden  müssen.  Ferner  ist  nicht  erforderlich,
  daß  das  Recht,  zu  dessen  Erweise  die  Urkunde  dienen  kann,  zu
den  Vermögensrechten  gehört;  selbst  öffentlichrechtlicht  Verhältnissegehören
  hierher.  Die  Praxis  hat,  gestiltzt  auf  diese  Motive,  den
Begriff  der  Urkunde  sehr  weit  aufgefaßt.  Auch  Abschriften  als  solche
lönnen  als  Object  der  Fälschung  sich  darstellen.  Mängel  einer  Urkunde,
  welche  den  Gebrauch  im  Civilprocesse  ausschließen,  sei  es  in
Bezug  auf  die  Form,  sei  es  auf  den  Inhalt,  schließen  die  Urkunde
noch  nicht  ohne  Weiteres  vom  Thatbestande  der  Fälschung  aus;  —  noch
weniger,  wenn  die  Urkunde  nur  für  eine  besondere  Proceßart  sich  nicht  eignet;
  so  sind  ein  nicht  vollzogener,  aber  (in  blanco)  girirter  Wechsel,
der  Wechselaccept  eines  Nichtbezogenen,  ein  auf  cigene  Ordre  gestellter
  trockener  Wechsel,  serner  ein  ungiltiger  Wechsel  als  Valutabekenntniß
  unter  den  Begriff  „Urkunde“  fubsumirt  worden.

Die  Fälschung  ist  entweder  die  Anfertigung  einer  falschen  Urkunde
  oder  die  Verfälschung  einer  echten  Urkunde,  —  gleichgestellt
ist  die  unbefugte  Ausfüllung  eines  Blanketts  E  269).  Das  Wesentliche
des  Delicts  besteht  jedoch  in  dem  Gebrauchmachen  von  der  Urkunde,
gleichviel  ob  sie  zu  diesem  Gebrauche  oder  zu  anderem  rechtswidrigen
Gebrauche  gefälscht  worden  ist:  —  die  Fälschung  selbst  ist  nur
Versuch.

Eine  unvollendete  echte  Urkunde  kann  durch  Fälschung  fertig
gemacht  werden.  Die  Aussertigung  einer  echten  Urkunde  mit  unwahrem
  Inhalte  ist  nicht  Fälschung;  der  Inhalt  entscheidet  hier
nicht.  Ebenso  ist  eine  falsche  Urkunde  mit  wahrem  Inhalte  Fälschung,
  weil  die  Beglaubigung  des  Inhalts  eine  falsche  ißt;
allenthalben  ist  die  Urkunde  in  Frage,  nicht  das  Beurkundete.  Die
Verfälschung  kann  in  dem  Inhalte  durch  Auslöschen  2c.,  oder  in