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dem  Aeußeren  der  Urkunde  erfolgen;  —  eine  Bernichtung  der  Urkunde
fällt  unter  §  274.

Die  Täuschung  selbst  stellt  sich  durch  die  Unterstützung,  welche  sie
durch  den  Gebrauch  der  Urkunde  erhält,  als  eine  qualisicirte  dar.
Die  Täuschung  stützt  sich  auf  ein  Product,  an  welches  der  Glaube
an  die  Wahrheit  sich  zu  knüpfen  pflegt.  Die  „rechtswidrige  Absicht“
erstreckt  sich  auch  auf  den  Gebrauch;  in  ihr  erfüllt  sich  erst  der
dolue  des  Delicts.  Es  ist  gleichgiltig,  ob  der  Gebrauch  in  specieller
Beziehung  zu  dem  Inhalte  der  Urkunde  steht  oder  nicht;  keineswegs
wird  verlangt,  daß  die  Fälschung  oder  der  Gebrauch  in  der  Absicht
vorgenommen  wurde,  dasjenige  Rechtsverhältniß  zur  Geltung  zu
bringen,  zu  dessen  Beweis  die  Urkunde  von  Erheblichkeit  ist,  oder
daß  vie  Fälschung  oder  der  Inhalt  der  Urkunde  eine  Beziehung  zu
dem  Getäuschten  hat.

Ob  die  Urkunde  eine  ausländische  ist,  ist  auch  bei  der  Privaturkunde
  gleichgiltig.  Ebenso  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die
Person,  bez.  die  Firma,  deren  Namen  unterzeichnet  worden,  existirt
oder  nicht.  Es  kann,  nach  Befinden,  die  fälschliche  Anfertigung  in
dem  Gebrauche  eines  salschen  Vornamens,  Wohnorts,  Titels  rc.
wenn  hierdurch  eine  andere  Person  bezeichnet  wird,  liegen.

Der  Gebrauch  setzt  den  Gebrauch  der  Urkunde  als  einer  echten
voraus;  derjenige,  welcher  dem  Anderen  gegen  Lohn  2c.  eine  falsche
Urkunde  fertigt  und  sie  ihm  übergibt,  gebraucht  sie  nicht;  er  wird
als  Theilnehmer  zu  beurtheilen  sein.  Der  Gebrauch  ist  allgemein
aufzufassen.  Er  kann  auch  in  der  Bejugnahme  auf  die  in  den
Händen  des  Andern  oder  eines  Dritten  berelte  befindliche  falsche
Urkunde  liegen.

Die  Bollendung  liegt  in  dem  Gebrauchmachen;  sie  verlangt
  nicht,  daß  der  Andere  getäuscht  oder  zu  einer  Handlung  bestimmt
  werde.  Die  Uebergabe  der  gefälschten  Urkunde  an  einen
Anderen,  damit  dieser  sie  einem  Dritten  vorzeige,  enthält  nur  dann
eine  Vollendung,  wenn  sie  geschah  um  bereits  den  Anderen  zu
täuschen.

8  268.

Eine  Urkundenfälschung,  welche  in  der  Absicht  begangen
wird,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu