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verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  Kchufügen,  wird  bestraft,
  wenn
1)  die  Urkunde  eine  Privaturkunde  ist,  mit  Zuchehaus  bis
zu  fünf  Jahren,  neben  welchem  J  Geldftrafe  bis  zu
dreitausend  Mart  erkannt  werden  kan
2)  die  Urkunde  eine  öffentliche  ist,  mit  k  guchchsns  bis  zu
zehn  Jahren,  neben  welchem  auf  Gelostrafe  von  einzurdersswas
  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden

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Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängniß  ·
strafe  ein,  welche  bei  der  Fälschung  einer  Privaturkunde  nicht
unter  Einer  Woche,  bei  der  Fälschung  einer  öffentlichen  Urkunde
  nicht  unter  drei  Monaten  betragen  soll.  Neden  der.
Gefängnißstrafe  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  vreitausend
Mark  erkannt  werden  «

Der  Vermäögensvortheil  kann  ein  berechtigter,  so  wie  ein
vorllbergehender  sein,  auch  nur  in  der  Sicherstellung  eines  Ver-Mrögensrechts
  bestehen.  Die  Erlangung  eines  Credits  (vgl.  oben
S.  214)  gehört  hierher.  Der  Schaden  kann  ein  anderer  als  ein
vermögensrechtlicher  sein.  Weder  die  Erlangung  des  Vortheils  noch
der  Eintritt  des  Schadens  wird  vorausgesetzt.  Bestritten  ist,  ob  der
Ausschub  der  Execution,  welcher  durch  Fälschung  erlangt  worden  ist,
unter  §8  266  gestellt  werden  kann.

g  269.

Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich
geachtet,  wenn  Jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen
  versehenen  Papiere  ohne  dessen  Willen  oder  dessen  An-Sunen
  zuwider  durch  Ausfüllung  einen  urkundlichen  Inhalt
  gi

0  m  eine  Erweiterung  des  Begriffs  der  fälschlichen  Anfertigung
  eingeführt,  der  Thatbestand  in  §  267  selbst  aber  nicht  geändert.
  Die  noch  nicht  fertige  Urkunde  wird  durch  die  Ausfüllung
zur  fertigen  Urkunde  gestaltet;  es  kann  auch  noch  ein  Mehreres  als  die
Unterschrift  auf  dem  Papiere  sich  befinden.  Ob  der  Fall  her  gehört,
wenn  der  Thäter  zwar  zur  Ausfüllung  durch  den  Willen  des
Anderen  befugt  ist,  hierbei  jedoch  seine  Befugniß  ÜUberschreiter  (z.  B.