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Einschreibung  eines  höheren  als  des  vom  Auftraggeber  bestimmten
Betrags),  ist  bestritten,  wird  jedoch  richüger  beiaht.

Da  ein  Blanco-Accept  als  Urkunde  im  Sinne  des  8  267  angesehen
  worden,  so  hat  man  die  (unter  Ueberschreitung  der  gestatteten
Ausfüllung)  erfolgte  Einzeichnung  einer  (höheren)  Summe  nicht  als
eine  Ausfilllung,  durch  welche  erst  dem  Papiere  ein  urkundlicher
Inhalt  gegeben  worden,  behandelt  (O.A.G.  Dresden).

8  270.

Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand
  von  einer  falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß
sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch
  macht.

Der  §  270  umfaßt  sowohl  die  Fälle,  in  denen  die  Fälschung
ohne  widerrechtliche  Absicht  erfolgt,  und  die  Urkunde  von  Jemandem
nachträglich  gemißbraucht  wird,  als  auch  die  Fälle,  in  denen  der
Thäter  die  Fälschung  weder  selbsi,  noch  durch  cinen  Anderen  vorgenommen
  hatte.  Der  Gebrauch  allein  entscheidet.  Der  Erschwerungsgrund
  des  §  268  leidet  auch  hier  Anwendung.

271.

Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen
oder  Thatsachen,  welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von
Erheblichkeit  sind,  in  öffentlichen  Urkunden,  Büchern  oder  Registern
  als  abgegeben  oder  geschehen  beurkundet  werden,  während
  sie  überhaupt  nicht  oder  in  anderer  Weise  oder  von  einer
Person  in  einer  ihr  nicht  zustehenden  Eigenschaft  oder  von
einer  anderen  Person  abgegeben  oder  geschehen  sind,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  bestraft.

Die  sogenannte  intellectuelle  Urkundenfälschung  ist  unrichtiger
Weise  als  Fälschung  behandelt.  Denn  es  ist  hier  die  Beurkundung
echt,  aber  der  Inhalt  unecht;  es  ist  dasjenige,  was  beurkundet  wird,
nicht  in  dem  Maße  verhandelt  worden,  als  in  der  Beurkundung
begeugt  wird.  Die  wahrheitsgetreue  Beurkundung  einer  materiell
unwahren,  aber  in  diesem  Maße  wirklich  vorgetragenen  Erklärung
gehört  nicht  unter  §  271.

Das  Delict  kann  von  dem  Beamten  selbst  nicht  begangen