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werden;  er  ist  gerade  der  Getkuschte.  Hat  er  Keuntulß  von  der
Unterschrift,  so  kommen  §8  348  ff.  zur  Anwendung.

Bestimmt  Jemand  einen  Anderen,  den  Beamten  zu  täuschen
und  hierdurch  zu  einer  unwahren  Beurkundung  zu  veranlassen,  so
ist  Jener  als  Anstister  zu  behandeln.  Ist  der  Betheiligte  selbst  der
Getäuschte,  gibt  er  bona  fide  eine  unwahre  Erklärung  ab,  so
leidet,  nach  Befinden,  auf  den,  welcher  ihn  absichtlich  in  viesen
Irrthum  versetzte,  3  271  Anwendung.

Es  entscheidet  der  Inhalt  der  behördlichen  Beurkundung  in  den
in  §  271  angegebenen  Richtungen.  Nur  insowelt  die  Beurkundung
selbst  eine  Unrichtigkeit  enthält,  tritt  der  §  271  ein.

Das  Delict  betrifft  lediglich  Fälle  öffentlicher  Beurkundung,
ohne  daß  jedoch  vorausgesetzt  wird,  daß  die  behördliche  Aufnahme
des  Actes  zu  dessen  Giltigleit  erforderlich  gewesen.

Die  „Erheblichkeit“  ist  eben  so  wie  in  §  267  aufzufassen.
„Erklärungen  und  Verhandlungen“  siehen  den  „Thatsachen“  gegen-Üüber;
  —  „abgegeben“  bezieht  sich  auf  „Erklärungen“,  —  „geschehen“
auf  „Verhandlungen  oder  Thatsachen“.  Die  Worte  „lberhaupt
nicht  oder  in  anderer  Weise“  beziehen  sich  auf  den  Inhalt  der
Beurkundung,  die  folgenden  Worte  auf  die  Personen  der  Erlärenden.


Eine  Absicht  zu  schödigen  oder  Gewinn  zu  machen,  wird  nicht
ersordert;  in  §  272  wird  diese  Absicht  nur  als  Straferhöhungsgrund
  behanbelt.

Die  Bollendung  tritt  ein,  sobald  die  amtliche  Urkunde  hergestellt,
d.  h.  zum  legalen  Abschlusse  gelangt  ist.  Es  wird  weder  ein  Erfolg
durch  die  Aufnahme  der  Urkunde,  noch  ein  Gebrauch  derselben  ersordert.


g  272.

Wer  die  vorbezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begeht,
sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen
oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  von
knhunderifunfug  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden

n

n.
Sind  mildernde  Umstände  vorhauden,  so  tritt  Gefängniß-